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Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld auf Mindestlohn (MiLoG) anzurechnen? Dazu hat das ArbG Stuttgart hat am 10.03.2016, Aktenzeichen 11 Ca 6834/15, entschieden. Und zwar sind Vergütungsbestandteile, die ohne besondere Zweckbindung laufend monatlich durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer als echte Entgeltleistung bezahlt werden, sind auf den Mindestlohnanspruch anrechenbar, so das ArbG Stuttgart.

Was ist passiert?

Eine lediglich formale Bezeichnung der Leistungen als „Urlaubs-/Weihnachtsgeld“ stehe einer Anrechnung nicht entgegen, so das Arbeitsgericht.

Die Klägerin arbeitet als Verkaufshilfe in Teilzeit mit 120 Stunden monatlich. Dafür erhält sie ein Gesamtbruttogehalt von 1.020,50 Euro im Monat. Darin sind als „Sonderzahlung/anteiliges Weihnachtsgeld beziehungsweise Urlaubsgeld“ 38,57 Euro und 58,15 Euro monatlich brutto enthalten. und zwar würde ohne die zusätzlichen Zahlungen der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro nicht erreicht. Die Klägerin verlangte daher die Nachzahlung bis zum Mindestlohn.

Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld auf Mindestlohn anzurechnen? Dazu das ArbG Stuttgart:

Die Entscheidung

Das ArbG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.

Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld auf Mindestlohn anzurechnen? Anrechenbarkeit von Vergütungsbestandteilen

Vergütungsbestandteile, deren Bezahlung ohne besondere Zweckbindung laufend monatlich durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer als echte Entgeltleistung erfolgt, sind auf den Mindestlohnanspruch anrechenbar sind, so das ArbG Stuttgart.

Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld auf Mindestlohn anzurechnen? Sonderzahlungen zu berücksichtigen

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sind bei der Berechnung des Mindestlohns die Sonderzahlungen zu berücksichtigen. Und zwar seien diese echte Gehaltsbestandteile. Dagegen würde die Verfolgung anderer Zwecke wie etwa Betriebstreue oder ein Erholungsbedürfnis, würde nicht stattfinden. Außerdem erfolgten die Sonderzahlungen sogar monatlich mit dem Gehalt. Auch ein Hinweis auf deren freiwillige Bezahlung ändere daran nichts. Und zwar könne der Arbeitgeber bereits gezahlte Beträge nicht einseitig widerrufen. Dieser Hinweis würde sich nur auf eine mögliche Änderung in der Zukunft beziehen.

Quelle: Pressemitteilung des DAV v. 21.07.2016 und Juris das Rechtsportal

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/mindestlohn-keine-anrechnung-von-urlaubsgeld-und-jaehrlicher-sonderzahlung/ und https://raheinemann.de/haftet-der-bauherr-fuer-loehne-der-arbeitnehmer-eines-subunternehmers/ und https://raheinemann.de/arbeitsvertragliche-ausschlussfrist-fuer-mindestentgelt-wirksam/ und https://raheinemann.de/urlaubsanspruch-am-jahresende-weg/und https://raheinemann.de/kein-untergang-des-urlaubsanspruchs-durch-tod-des-arbeitnehmers/ und https://raheinemann.de/kann-das-arbeitsgericht-die-hoehe-des-bonusanspruchs-ueberpruefen/ und https://raheinemann.de/infolgedessen-seien-kosten-in-hoehe-von-vier-milliarden-euro-zu-erwarten/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld auf Mindestlohn anzurechnen? Dazu hat das ArbG Stuttgart hat am 10.03.2016, Az. 11 Ca 6834/15, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld auf Mindestlohn anzurechnen? Dazu hat das ArbG Stuttgart hat am 10.03.2016, Az. 11 Ca 6834/15, entschieden.