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Muss Bank bei Markenfälschung Kontoinhaber nennen? Dazu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Oktober 2015 – I ZR 51/12 – entschieden. Und zwar darf die Bank gegenüber dem Markeninhaber eine Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers nicht unter Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigern, wenn die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenparfüm über ein Bankkonto abgewickelt wird, so der BGH. Die Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens stehe einem Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gegen ein Bankinstitut nicht entgegen.

Was ist passiert?

Sachverhalt

Geklagt hatte die Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von Davidoff-Parfüms. Und zwar bot im Januar 2011 ein Verkäufer auf der Internetplattform eBay ein Parfüm unter der Marke „Davidoff Hot Water“ an, bei dem es sich offensichtlich um eine Produktfälschung handelte. Dabei war als Konto, auf das die Zahlung des Kaufpreises erfolgen sollte, war bei eBay ein bei der beklagten Sparkasse geführtes Konto angegeben. Die Klägerin ersteigerte das Parfüm und zahlte den Kaufpreis auf das angegebene Konto. Nach ihrer Darstellung konnte sie nicht in Erfahrung bringen, wer Verkäufer des gefälschten Parfüms war. Sie hat deshalb die beklagte Sparkasse nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 MarkenG auf Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers in Anspruch genommen.

Muss Bank bei Markenfälschung Kontoinhaber nennen? Dazu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Oktober 2015 – I ZR 51/12 – entschieden – Entscheidungen des LG und des OLG

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen hat das das Oberlandesgericht auf die Berfung der Sparkasse die Klage abgewiesen. Und zwar hat das OLG angenommen, die beklagte Sparkasse sei aufgrund des Bankgeheimnisses gemäß § 383 Abatz 1 Nummer 6 ZPO zur Verweigerung der Auskunft berechtigt.

Vorlage des BGH

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 17. Oktober 2013 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage vorgelegt. Und zwar dahingehend, ob die Kontodaten, über die die Klägerin von der Sparkasse Auskunft verlangt, Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unterfallen. Und außerdem – wenn dies der Fall sein sollte – ob gleichwohl im Interesse der effektiven Verfolgung von Markenverletzungen die Beklagte Auskunft über die Kontodaten geben muss (vgl. Pressemitteilung Nr. 173/2013).

Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 16. Juli 2015 entschieden. Danach ist Artikel 8 Abssatz 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es einem Bankinstitut unbegrenzt und bedingungslos gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Absatz 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern.

Konkrete Prüfung durch den BGH

Die Prüfung, ob die nationale Rechtsvorschrift eine solche Weigerung bedingungslos gestattet, ist Sache des vorlegenden nationalen Gerichts. Dieses hat auch zu prüfen, ob das nationale Recht gegebenenfalls andere Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel enthält. Und zwar solche, die es den zuständigen Justizbehörden ermöglichen, im Einklang mit der Richtlinie 2004/48/EG die Erteilung der erforderlichen Auskünfte über die Identität der unter Art. 8 Absatz 1 der Richtlinie fallenden Personen nach Maßgabe der spezifischen Merkmale des Einzelfalls anzuordnen.

Muss Bank bei Markenfälschung Kontoinhaber nennen? Dazu der BGH:

Die Entscheidung

Der BGH hat auf dieser Grundlage nun entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers zusteht.

Unionsrechtskonforme Auslegung

Die Bestimmung des § 19 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG ist unionsrechtskonform auszulegen. Und zwar dahingehend, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Absatz 1 Nummer 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde. Und zwar müssen das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten nach Artikel 8 EU-Grundrechtecharta und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit nach Artikel 15 EU-Grundrechtecharta müssen hinter den Grundrechten der Markeninhaberin auf Schutz des geistigen Eigentums und einen wirksamen Rechtsschutz zurücktreten (Artikel 17 und 47 EU-Grundrechtecharta).

Außerdem steht die Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens einem Auskunftsanspruch gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 3 MarkenG gegen ein Bankinstitut nicht entgegen.

Muss Bank bei Markenfälschung Kontoinhaber nennen?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/bankgeheimnis-nachrangig-gegenueber-auskunftsanspruch/ und https://raheinemann.de/bankgeheimnis-gilt-gegenueber-markenrechtlichem-auskunftsanspruch-nicht-unbeschraenkt/ und https://raheinemann.de/anspruch-des-markeninhabers-auf-drittauskunft-bei-markenverletzung/ und https://raheinemann.de/dritt-auskunftsanspruch-wegen-markenverletzung-davidoff/

(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 178/2015 vom 21. Oktober 2015)

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Muss Bank bei Markenfälschung Kontoinhaber nennen? Dazu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 51/12 - entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Muss Bank bei Markenfälschung Kontoinhaber nennen? Dazu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Oktober 2015 – I ZR 51/12 – entschieden.