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Bankgeheimnis nachrangig gegenüber Auskunftsanspruch? Dazu hat der EUGH am 16.05.2015, Aktenzeichen C-580/13, entschieden. Und zwar sei es einer Bank verwehrt ist, unter Berufung auf das Bankgeheimnis unbegrenzt und bedingungslos eine Auskunft nach Art, 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers zu verweigern, so führte der EuGH in seiner Entscheidung aus.

Was ist passiert?

Das Urteil des EuGH beruht auf einer Vorlagefrage des BGH. Und zwar begehrt in diesem Verfahren Coty Germany GmbH als exklusive Lizenznehmerin der für Parfümeriewaren eingetragenen Gemeinschaftsmarke Davidoff Hot Water vom beklagten Kreditinstitut Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers eines Bankkontos, das auf einer Internetauktionsplattform genannt war, über die Nachahmungen des Parfums verkauft wurden. Diesem Begehren wollte das Kreditinstitut unter Hinweis auf das Bankgeheimnis nicht nachkommen.

Bankgeheimnis nachrangig gegenüber Auskunftsanspruch? Dazu der EuGH:

Dazu hat der EuGH mit Urteil vom 16.05.2015 hat der EUGH am 16.05.2015, Aktenzeichen C-580/13, entschieden. Und zwar sei es einer Bank verwehrt ist, unter Berufung auf das Bankgeheimnis unbegrenzt und bedingungslos eine Auskunft nach Artikel 8 Absatz 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29 April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers zu verweigern, so der EuGH.

Wie geht es weiter?

Und zwar wird der BGH nun zu entscheiden haben, wann genau ein solcher Auskunftsanspruch berechtigt und wann er dies eben nicht ist.

Bankgeheimnis nachrangig gegenüber Auskunftsanspruch? Dazu siehe auch:

https://raheinemann.de/schuetzt-bankgeheimnis-kontoinhaber-vor-preisgabe-seiner-kontaktdaten/ und https://raheinemann.de/auskunftspflicht-der-bank-zu-sparbuch-von-1959/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Bankgeheimnis nachrangig gegenüber Auskunftsanspruch? Dazu hat der EUGH am 16.05.2015, Aktenzeichen C-580/13, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Bankgeheimnis nachrangig gegenüber Auskunftsanspruch? Dazu hat der EUGH am 16.05.2015, Aktenzeichen C-580/13, entschieden. Und zwar sei es einer Bank verwehrt ist, unter Berufung auf das Bankgeheimnis unbegrenzt und bedingungslos eine Auskunft nach Art, 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers zu verweigern, so führte der EuGH in seiner Entscheidung aus.