Mehr Infos

Ihr Rechtsanwalt für Medizinrecht in Magdeburg

BGH, Urteil vom 16.10.2014, Az.: III ZR 85/14

Der BGH hat mit Urteil vom 16.10.2014, Az.: III ZR 85/14, entschieden, dass vom Krankenhaus nicht fest angestellte Honorarärzte nicht berechtigt sind, ihre im Krankenhaus durchgeführten operativen Tätigkeiten als wahlärztliche Leistungen zu liquidieren.

Was ist passiert?

Der Beklagte, ein niedergelassener Facharzt für Neurochirurgie, hatte die Versicherungsnehmerin des auf Honorarrückzahlung klagenden privaten Krankenversicherungsunternehmens im Jahre 2010 zunächst als Patientin behandelt und sodann in einem Krankenhaus operiert, mit dessen Träger eine Kooperationsvereinbarung über eine Tätigkeit als Honorararzt bestand. Unter einem Honorararzt ist ein Facharzt zu verstehen, der im stationären und/oder ambulanten Bereich des Krankenhauses ärztliche Leistungen für den Krankenhausträger erbringt, ohne bei diesem angestellt oder als Belegarzt oder Konsiliararzt tätig zu sein. Er wird zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis tätig, wobei das Honorar mit dem Krankenhausträger frei und unabhängig von den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte vereinbart wird.
Die Versicherungsnehmerin unterzeichnete vor der Aufnahme im Krankenhaus eine von dem Beklagten vorgelegte „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ und erklärte sich mit einer privaten Abrechnung der ärztlichen Leistungen durch den Beklagten einverstanden. Zudem schloss sie mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung ab. Darin wurde der Beklagte allerdings nicht aufgeführt. Die Klägerin erstattete den von der Versicherungsnehmerin an den Beklagten bezahlten Rechnungsbetrag und ließ sich etwaige Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten abtreten.
Das AG Düsseldorf hatte den Beklagten mit Urt. v. 16.04.2012 – 39 C 11058/11 – zur Honorarrückzahlung verurteilt. Seine Berufung hatte das LG Düsseldorf mit Urt. v. – 06.03.2014 – 21 S 186/12 zurückgewiesen.

Was sagt der BGH dazu?

Der BGH hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten das landgerichtliche Urteil bestätigt.
Nach Auffassung des BGH schuldete die Versicherungsnehmerin weder aus der Wahlleistungsvereinbarung noch aus der „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ eine gesonderte Vergütung für die erbrachten ärztlichen Leistungen. Der Beklagte sei deshalb gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Rückzahlung des zu Unrecht erhaltenen Honorars verpflichtet.
In der Wahlleistungsvereinbarung sei er weder als Wahlarzt noch als „gewünschter“ Stellvertreter des Wahlarztes aufgeführt. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG erstrecke sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen zwar auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären Behandlung (§ 115a SGB V) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (so genannte Wahlarzt- oder Liquidationskette). Honorarärzte wie der Beklagte seien jedoch weder Beamte noch Angestellte des Krankenhauses. Der Beklagte habe seine ärztlichen Leistungen auch nicht als externer Wahlarzt „auf Veranlassung“ eines angestellten oder beamteten Krankenhausarztes mit eigener Liquidationsberechtigung ausgeführt.
Die „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ sei gem. § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) nichtig. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG lege den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest. Es handele sich um eine dem Schutz des Privatpatienten dienende zwingende preisrechtliche Norm. Hiervon könne auch nicht im Wege einer unmittelbar zwischen dem behandelnden (nicht liquidationsberechtigten) Honorararzt und dem Patienten zustande gekommenen individuellen Vergütungsabrede abgewichen werden.

Was lernen wir daraus?

Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. Es ist keine Rechtsgrundlage erkennbar, aufgrund derer freiberuflich im Krankenhaus tätige Kooperationsärzte die dort erbrachten Behandlungsleistungen als ärztliche Wahlleistungen gegenüber Privatpatienten abrechnen könnten.

Quelle: Juris das Rechtsportal
RH