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BGH konkretisiert Betreiberpflichten eines Ärztebewertungsportals. Dazu hat der BGH am 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15, entschieden. Und zwar waren Gegenstand der Enstcheifung die Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals im Falle einer schlechten Bewertung durch einen anonymen Nutzer.

Was ist passiert?

Der Kläger ist Zahnarzt. Unter der Internetadresse www.jameda.de betreibt die Beklagte ein Portal zur Arztsuche und -bewertung. Interessierte können dort Informationen über Ärzte aufrufen. Registrierten Nutzern bietet das Portal zudem die Möglichkeit, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. Die Bewertung, die der jeweilige Nutzer ohne Angabe seines Klarnamens abgeben kann, erfolgt dabei anhand einer sich an Schulnoten orientierenden Skala für insgesamt fünf vorformulierte Kategorien, namentlich „Behandlung“, „Aufklärung“, „Vertrauensverhältnis“, „genommene Zeit“ und „Freundlichkeit“. Ferner besteht die Möglichkeit zu Kommentaren in einem Freitextfeld.

Gegenstand der Entscheidung ist die Bewertung des Klägers durch einen anonymen Nutzer, er könne den Kläger nicht empfehlen. Als Gesamtnote war 4,8 genannt. Sie setzte sich aus den in den genannten Kategorien vergebenen Einzelnoten zusammen, darunter jeweils der Note „6“ für „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“. Der Kläger bestreitet, dass er den Bewertenden behandelt hat. Der Kläger forderte die Beklagte vorprozessual zur Entfernung der Bewertung auf. Diese sandte die Beanstandung dem Nutzer zu. Die Antwort des Nutzers hierauf leitete sie dem Kläger unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken nicht weiter. Die Bewertung beließ sie im Portal. Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen, die dargestellte Bewertung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.


Das LG Köln, hatte der Klage mit Urt. v. 09.07.2014, Az. 28 O 516/13, stattgeben; das OLG Köln hatte sie auf die Berufung der Beklagten mit Urt. v. 16.12.2014, Az. 15 U 141/14, abgewiesen.

BGH konkretisiert Betreiberpflichten eines Ärztebewertungsportals. Dazu der BGH

Die Entscheidung

Der BGH hat die vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

„Behauptung“ der Beklagten?

Die beanstandete Bewertung ist nach Auffassung des BGH keine eigene „Behauptung“ der Beklagten, weil diese sie sich inhaltlich nicht zu eigen gemacht hat. Für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung hafte die Beklagte deshalb nur dann, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt habe. Und zwar richte sich deren Umfang nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung komme dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei dürfe einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährde oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwere.

Verletzung von Prüfpflichten

Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts habe die Beklagte ihr obliegende Prüfpflichten verletzt. Und zwar trage der Betrieb eines Bewertungsportals im Vergleich zu anderen Portalenvon vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr werde durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschwerten es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen.

Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Im weiteren Verfahren würden die Parteien Gelegenheit haben, zu von der Beklagten ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.

Quellen: Pressemitteilung des BGH Nr. 49/2016 v. 01.03.2016 und Juris das Rechtsportal

Siehe auch: https://raheinemann.de/anspruch-eines-arztes-auf-loeschung-seiner-daten-aus-bewertungsportal/ und https://raheinemann.de/anspruch-eines-arztes-auf-loeschung-seiner-daten-aus-bewertungsportal/ und https://raheinemann.de/hotelbewertungsportal-haftet-nicht-fuer-unwahre-tatesachenbehauptungen-eines-nutzers/ und https://raheinemann.de/arztbewertung-mit-einem-stern-zulaessig/

RH

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: BGH konkretisiert Betreiberpflichten eines Ärztebewertungsportals. Dazu hat der BGH am 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15, entschieden.