Mehr Infos

Das BSG hat am 20.04.2016, Az. B 3 P 4/14 R, entschieden, dass Leistungen der Verhinderungspflege auch während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz gezahlt werden können.

Was ist passiert?

Der 14-jährige pflegebedürftige Kläger machte mit seiner Familie Urlaub in der Schweiz. Während die Mutter des Klägers, die ihn ansonsten pflegt, Ski fuhr, übernahm der mitreisende Großvater stundenweise die Pflege des Klägers. Die beklagte Pflegekasse zahlte das Pflegegeld weiter. Die beantragte Erstattung der Fahrt- und Unterkunftskosten für den Großvater in Höhe von 279 Euro wurde aufgrund des Auslandsaufenthalts abgelehnt.

Was sagt das BSG dazu?

Anders als die Vorinstanzen hat das BSG entschieden, dass die Pflegekasse die entstandenen Fahrt- und Unterkunftskosten auch im Ausland zu erstatten hat.

Während Leistungen der Pflegeversicherung für die Zeit eines Aufenthaltes im Ausland grundsätzlich ruhen, sieht das Gesetz unter anderem für das Pflegegeld eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor – so das BSG. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt werde das Pflegegeld von bis zu sechs Wochen weitergewährt. Zum „Pflegegeld“ im Sinne dieser Vorschrift gehöre auch das „Verhinderungspflegegeld“, das bei zeitweiliger Verhinderung der Pflegeperson für Kosten der Ersatzpflege gezahlt werde. Nach Zweck, Funktion und Ausgestaltung der Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson treten diese an die Stelle des Pflegegeldes und ersetzten es, auch wenn seit dem 30.10.2012 für längstens vier Wochen die Hälfte des Pflegegeldes während der Verhinderungspflege fortgewährt werde. Werde die Ersatzpflege durch nicht erwerbsmäßig pflegende Angehörige des Pflegebedürftigen erbracht, orientiere sich die Höhe des Verhinderungspflegegeldes am Pflegegeld in Abhängigkeit von der jeweiligen Pflegestufe. Es wirke daher wie ein Surrogat für das Pflegegeld und sei als solches bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen fortzuzahlen. Das Gleiche gelte auch für die als Nebenleistung anzusehende Erstattung notwendiger Aufwendungen wie Fahrt- und Unterkunftskosten, die die Verhinderungspflege im Fall der Ersatzpflege durch nahe Angehörige erst ermöglichen solle. Da die Leistungen der Verhinderungspflege insgesamt einen Betrag von damals 1.470 Euro (heute: 1.612 Euro) im Kalenderjahr für längstens vier Wochen (heute: sechs Wochen) nicht übersteigen dürfen, die Kostenerstattung für notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson im Ermessen der Pflegekasse stehe und die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ersatzpflege stehen müssen, könne es nicht zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme kommen.

Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 8/2016 v. 20.04.2016 und Juris das Rechtsportal

 

RH