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Das BSG hat am 03.08.2016, Az. B 6 KA 31/15 R, entschieden, dass Ärzte oder Psychotherapeuten ihren Praxissitz nur verlegen dürfen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen, weshalb die Verlegung des Praxissitzes von einem nicht gut versorgten Stadtteil oder Bezirk in einen Bezirk mit einer bereits sehr hohen Überversorgung im Regelfall nicht genehmigt werden darf.

 Was ist passiert?

Zum 01.04.2013 hatte die beigeladene Psychotherapeutin eine Praxis in Berlin-Neukölln im Wege der Nachfolgezulassung übernommen und beantragte ein halbes Jahr später die Verlegung an ihre Wohnadresse im Berliner Bezirk Tempelhof-Schöneberg. Beide Bezirke befinden sich im selben großräumigen Planungsbereich (Gesamt-Berlin). Den Antrag lehnte der Zulassungsausschuss mit der Begründung ab, dass die schon jetzt ungleichmäßige Versorgung durch die Sitzverlegung verschärft werde. Der Widerspruch der Psychotherapeutin hatte Erfolg; der Berufungsausschuss gab dem Antrag auf Sitzverlegung statt und bezog sich dabei auf das Ergebnis einer Internetrecherche zur Versorgung mit Psychotherapeuten an den beiden Praxisstandorten. Außerdem lägen die Praxisstandorte nur etwa 5 Kilometer voneinander entfernt, sodass Patienten aus Neukölln die Praxis in Tempelhof-Schöneberg mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichen könnten.

Die dagegen von der Kassenärztlichen Vereinigung erhobene Klage hatte das Sozialgericht abgewiesen. Die Sitzverlegung sei zu Recht genehmigt worden. Auch wenn die Internet-Recherche des Berufungsausschusses zum Versorgungsgrad nicht frei von Fehlern gewesen sei, sei die Entscheidung wegen der geringen Entfernung zwischen den beiden Praxisstandorten und der guten Verkehrsverbindungen im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Was sagt das BSG dazu?

Das BSG hat auf die Sprungrevision der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung das Urteil des Sozialgerichts nach mündlicher Verhandlung geändert und den beklagten Berufungsausschuss zur Neubescheidung verurteilt.

Nach Auffassung des BSG hat ein Arzt oder ein Psychotherapeut einen Anspruch darauf, dass seine Sitzverlegung innerhalb des Planungsbereichs genehmigt wird, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Beurteilung, ob solche Gründe vorliegen, unterliege einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle; den Zulassungsgremien komme ein Beurteilungsspielraum zu. Diesen Beurteilungsspielraum habe der Berufungsausschuss hier überschritten. Er habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers verhindert werden soll, dass sich die Versorgung in Teilen von eigentlich gut versorgten großen Planungsbereichen (hier: Berlin) durch Praxissitzverlegungen verschlechtert. Angesichts der extrem unterschiedlichen Versorgung zwischen Berlin-Neukölln (Versorgungsgrad 87,7%) und Tempelhof-Schöneberg (Versorgungsgrad 344%) würden einer Verlegung des Praxissitzes vom schlechter zum besser versorgten Bezirk auch bei einer Gruppe wie den Psychotherapeuten in aller Regel Versorgungsgesichtspunkte entgegenstehen. Allerdings könne nicht ganz ausgeschlossen werden, dass sich die Versorgungslage mit Blick auf die konkreten Praxisstandorte anders darstellt, als das nach den allgemeinen Versorgungsgraden in den Bezirken anzunehmen ist. Hierzu werde der Berufungsausschuss nähere Feststellungen zu treffen haben.

 

Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 16/2016 v. 03.08.2016 und Juris das Rechtsportal

 

RH