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BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 – B 3 KR 9/11 R

In seinem Urteil vom 16.05.2012 – B 3 KR 9/11 R hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass grundsätzlich (nur dann) ein Rechtsanspruch auf Zustimmung zum Abschluss eines Versorgungsvertrages besteht, wenn die in § 109 SGB V genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Was war passiert?
Die Klägerin ist die Betreibergesellschaft der A. Sportklinik. Sie verfügt über insgesamt 50 Betten im Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie für Privatpatienten und Selbstzahler. Die A. Sportklinik ist bereits mit 30 Betten als Plankrankenhaus anerkannt. Angestrebt sind insgesamt 150 Betten. Im September 2005 stellte die Klägerin bei den beklagten Landesverbänden der Krankenkassen einen Antrag auf Abschluss eines Versorgungsvertrages für die Differenz von 120 Betten im Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie. Die Beklagten lehnten den Antrag mit Hinblick auf einen im Versorgungsgebiet bestehenden Bettenüberschuss ab.

Die dagegen gerichtete Klage wies das SG ab, die dagegen eingelegte Berufung vor dem LSG wurde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Was sagt das Bundessozialgericht dazu?
Das BSG hat die Revision im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Zurückverweisung an das Landessozialgericht als Vorinstanz zur erneuten Verhandlung für begründet erachtet.

Der Betreiber eines Krankhauses habe, so das BSG, die Wahl, ob er die Zulassung zur Versorgung der Versicherten mit stationären Leistungen durch die Aufnahme in den Krankenhausplan oder durch den Abschluss eines Versorgungsvertrages zu erreichen versucht. Dabei könne er sein Wahlrecht nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausüben.

Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen bietet die A. Sportklinik Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung (§ 109 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB V). Die Zuverlässigkeit des Trägers im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) liege ebenfalls vor.

Strittig sei allein, ob die A. Sportklinik für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung im Sinne einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern erforderlich ist.

Nach Auslegung des BVerwG ist ein Krankenhaus dann bedarfsgerecht, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Dies sei auch dann der Fall, wenn ein Krankenhaus neben oder anstelle eines anderen Krankenhauses geeignet wäre, den fiktiv vorhandenen Bedarf zu decken, auf eine konkrete Notwendigkeit zur Bedarfsdeckung kommt es nicht an. Um die Bettenkapazität im Krankenhausplan dennoch nicht stetig zu vergrößern habe ein Ausgleich über die Merkmale der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit zu erfolgen. Planaufnahme könne daher erreicht werden, weil es dabei nur auf die Eignung zur Bedarfsdeckung ankommt, wo hingehend der Abschluss eines Versorgungsvertrages im Falle eines fehlenden Bedarfs ausscheidet.

Zur Prüfung der Frage, ob ein Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten erforderlich ist, hätte das LSG eigene Feststellungen treffen müssen, der Krankenhausplan entfaltet insoweit keine Tatbestands- oder Bindungswirkung. Aufgrund dessen war die Sache an das LSG zurückzuverweisen.

Was lernen wir daraus?
Bei Zweifeln über das Vorhandensein eines Bedarfs empfiehlt sich die Beantragung der Planaufnahme, weil dort die vorübergehende Überschreitung der Grenze der Bedarfsdeckung im Hinblick auf Art. 12 GG hinzunehmen ist. Hingegen steht der fehlende Bedarf dem Abschluss eines Versorgungsvertrages ggf. entgegen.
(RH)