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Der EuGH hat am 31.05.2016, Az. C-117/15, entschieden, dass eine „öffentliche Wiedergabe“ vorliegt, wenn in einem Rehabilitationszentrum über dort aufgestellte Fernsehgeräte Fernsehsendungen verbreitet werden.

 Was ist passiert?

Das LG Köln hat den EuGH um Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe i.S.d. Richtlinie 2001/29 (betreffend insbesondere die Rechte der Urheber) und der Richtlinie 2006/115 (betreffend insbesondere die Rechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller) ersucht. Das Landgericht hat einen Rechtsstreit zu entscheiden zwischen Reha Training, die ein Rehabilitationszentrum betreibt, und der deutschen Rechteverwertungsgesellschaft GEMA wegen der Weigerung von Reha Training, an die GEMA eine urheberrechtliche Vergütung dafür zu zahlen, dass Patienten in zwei Warteräumen und einem Trainingsraum von Juni 2012 bis Juni 2013 über dort installierte Fernsehgeräte Fernsehsendungen ansehen konnten. Durch eine solche Zugänglichmachung werden nach Auffassung der GEMA Werke des von ihr verwalteten Repertoires öffentlich wiedergegeben.

Was sagt der EuGH dazu?

Der EuGH hat entschieden, dass eine solche Verbreitung eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt.

Die Frage, ob ein solcher Sachverhalt eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt, sei nach Auffassung des EuGH in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens, in der durch die Verbreitung von Fernsehsendungen über Fernsehgeräte, die der Betreiber eines Rehabilitationszentrums in seinen Räumlichkeiten installiert hat, die Urheberrechte und Leistungsschutzechte einer Vielzahl von Betroffenen, insbesondere Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern, aber auch ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern und Urhebern von Sprachwerken sowie deren Verlagen, betroffen sein sollen, sowohl nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft als auch nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12. 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums zu beurteilen, und zwar anhand derselben Auslegungskriterien. Ferner seien diese beiden Bestimmungen dahin auszulegen, dass eine solche Verbreitung eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt.

Der EuGH habe bereits entschieden, dass die Betreiber einer Gastwirtschaft, eines Hotels oder einer Kureinrichtung eine Wiedergabe vornehmen, wenn sie geschützte Werke absichtlich dadurch an ihre Kunden übertragen, dass sie willentlich ein Signal über Fernseh- oder Radioempfänger, die sie in ihrer Einrichtung installiert haben, verbreiten. Die vorliegende Situation erscheine  völlig vergleichbar. Zudem sei die Gesamtheit der Patienten des Rehabilitationszentrums als Öffentlichkeit anzusehen. Auch stellten diese Patienten ein „neues Publikum“ dar. Daher sei anzunehmen, dass der Betreiber eines Rehabilitationszentrums wie das des Ausgangsverfahrens eine öffentliche Wiedergabe vornehme.

Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die Verbreitung von Fernsehsendungen durch den Betreiber eines Rehabilitationszentrums wie Reha Training einen gewerblichen Zweck aufweisen könne, der bei der Bestimmung der Höhe der für eine solche Verbreitung gegebenenfalls geschuldeten Vergütung berücksichtigt werden könne.


Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 31.05.2016 und Juris das Rechtsportal

 

RH