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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 10. Juni 2014 – 25b C 431/13
Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 18. Juni 2014 – 161 C 145/14

Diese Frage haben jüngst das
–    Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 10.06 2014 – 25b C 431/13 und
–    Amtsgericht Koblenz mit Urteil vom 18.06.2043 – 161 C 145/14
verneint.

Es hatten jeweils die Rechteinhaber an Filmen auf Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten geklagt. Dem haben die Gerichte Absagen erteilt.

Das AG Hamburg hat dabei angenommen, dass dem WLAN-Betreiber im Hotel die so genannte Haftungsprivilegierung als Access Provider nach § 8 TMG zu Gute kommt. Danach wäre der WLAN-Betreiber nur verantwortlich, wenn er die (Daten-)Übertragung veranlasst, den Adressaten der Informationen ausgewählt, die Informationen ausgewählt oder verändert und kollusiv mit dem filesharing-betreibenden Gast zusammengearbeitet habe. Dafür sprach im entschiedenen Fall schlicht rein gar nichts. Auch eine Störerhaftung sei nicht anzunehmen. Es fehle nämlich an der Verletzung möglicher und zumutbarer Prüf- und Überwachungspflichten: das WLAN war gesichert, durch Vergabe befristeter Zugangsdaten war die Missbrauchsmöglichkeit durch hotelexterne Dritte reduziert und zudem waren die Hotelgäste vor Überlassung der WLAN-Zugangs belehrt worden.

Das AG Koblenz hat sein Urteil ähnlich begründet. Danach haftet der WLAN-Betreiber deshalb nicht als Störer, weil er sowohl seine Angestellten wir auch seine Gäste durch Ausgabe von Kärtchen darüber belehrt hatte, dass das widerrechtliche Down- und/oder Uploaden von urheberrechtlich geschützten Dateien verboten ist. Damit hatte  er alles ihm Mögliche und Zumutbare getan, um Rechtsverstößen vorzubeugen.
(LHW)