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Die Bundesregierung hat am 28.09.2016 angekündigt, eine mögliche Verschärfung des Heilpraktikerrechts zu prüfen.

Unter anderem sind Todesfälle im Zusammenhang mit einer unlängst von einem Heilpraktiker verantworteten alternativen Krebstherapie Anlass für die Überprüfung. Angesichts der unterschiedlichen Interessenlagen im Heilpraktikerwesen würden die aktuellen Vorgänge zum Anlass genommen für eine kritische Prüfung der komplementärmedizinischen Methoden, heißt es in der Antwort (BT-Drs. 18/9743 – PDF, 156 KB) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 18/9567 – PDF, 131 KB) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Die Bundesregierung habe Verständnis für Stimmen, die eine grundlegende Reform des Heilpraktikerrechts einschließlich seiner Anpassung an die Qualitätsstandards anderer heilberuflicher Regelungen forderten. Andere sähen keine Notwendigkeit für einen zur Heilkunde berechtigten Beruf neben dem Arzt und befürworteten die Abschaffung des Heilpraktikerberufs. Heilpraktiker leisteten durch ihre naturheilkundlichen Therapien aus Sicht vieler Bürger jedoch wertvolle und gewünschte Dienste. Die fachlichen Prüfungen der hier aufgeworfenen Fragen seien derzeit noch nicht abgeschlossen.

Die Gesundheitsministerkonferenz der Länder hatte im Juni 2016 vorgeschlagen, die Zulassungsprüfungen für Heilpraktiker bundesweit anspruchsvoller zu gestalten. Diesen Vorschlag halte die Bundesregierung für grundsätzlich geeignet, um den Patientenschutz im Bereich der Zulassung von Heilpraktikeranwärtern zu verbessern und prüfe derzeit die mögliche Umsetzung. Es sei wichtig, sicherzustellen, dass Heilpraktiker ihre Kompetenzen nicht überschritten, heißt es in der Antwort weiter. Sie müssten um die Grenzen ihrer Fähigkeiten wissen und angemessen damit umgehen.

Heilpraktiker werden den Angaben zufolge unter den Berufen in der Heilkunde und Homöopathie aufgeführt und in Fachkräfte und Spezialisten unterteilt. 2014 habe es in diesem Bereich in Deutschland rund 43.000 Beschäftigte gegeben, darunter rund 40.000 Fachkräfte.

 

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 555 v. 28.09.2016 und Juris das Rechtsportal

 

RH