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Der VGH Mannheim hat am 21.12.2015, Az. 1 S 485/14, entschieden, dass Arbeitnehmer des Landkreises, die nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten, nicht Kreisräte sein können.

Was ist passiert?

Der Kläger ist Pförtner in einem Klinikum (Eigenbetrieb) des Landkreises Ortenaukreis (Beklagter). Im Jahr 2009 wurde er bei der Wahl zum Kreistag des Ortenaukreises für die Partei „Die Linke“ zum Nachrücker gewählt. Aufgrund des Todes des Mandatsinhabers trat im September 2012 der Fall des Nachrückens ein. Der Landkreis stellte am 23.10.2012 dem Kläger gegenüber fest, dass er nicht in den Kreistag nachrücke, weil er Arbeitnehmer des Landkreises sei und daher ein Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a der Landkreisordnung (LKrO) vorliege. Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hiergegen hatten vor dem VG Freiburg und dem VGH Mannheim keinen Erfolg. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.
Das VG Freiburg hatte seine Klage abgewiesen. Der Kläger sei ein Arbeitnehmer des Landkreises, der nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichte. Die auf der grundgesetzlichen Ermächtigungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG beruhende Beschränkung des passiven Wahlrechts in § 24 LKrO sei verfassungsgemäß. Der Verfassungsgeber habe bewusst zwischen Arbeitern und Angestellten differenziert und nehme bei Angestellten eine erhöhte Gefahr von Interessenkonflikten zwischen beruflicher Stellung und Wahrnehmung eines Mandats an. An diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben könne die Aufgabe der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im einfachen Recht nichts ändern. Bei der Kreistagwahl im Jahr 2014 wurde der Kläger zum ersten Nachrücker der Partei „Die Linke“ gewählt. Mit der Berufung macht er geltend, er müsse im Fall des Nachrückens erneut mit einem ablehnenden Bescheid des Landkreises rechnen. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO sei verfassungswidrig, da die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten aufgegeben worden sei.

Was sagt das VGH Mannheim dazu?

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg vor dem VGH Mannheim.

Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a LKrO ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes verfassungsgemäß. Sie beruhe auf der verfassungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 137 Abs. 1 GG. Danach könne die Wählbarkeit von Angestellten des öffentlichen Dienstes gesetzlich beschränkt werden. Für diesen Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG sei die tarifrechtliche Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern nicht von entscheidender Bedeutung. Denn das Grundgesetz nehme hier eine eigenständige Begriffsbestimmung vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG sei dieser Begriff des Angestellten nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG zu bestimmen. Die Vorschrift diene der Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung gegen Gefahren, die durch das Zusammentreffen von beruflicher Stellung als Angestellter des öffentlichen Dienstes und Wahrnehmung eines Mandats z.B. in einer Kommunalvertretung entstehen könnten. Auf diese Weise sollten Interessenkollisionen und Entscheidungskonflikte von vornherein vermieden werden. Dieser Zweck des Art. 137 Abs. 1 GG bestehe fort, auch nachdem seit 2005 in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zwischen Angestellten und Arbeitern nicht mehr unterschieden werde. Auch die Tatsache, dass seit Inkrafttreten der Vorschrift 1949 bis zum Jahr 2004 die Zahl der Angestellten des öffentlichen Dienstes im Verhältnis zur Zahl der Arbeiter stark zugenommen habe, lasse den Zweck des Art. 137 Abs. 1 GG nicht entfallen. Der Landesgesetzgeber habe mit der Ausnahmevorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO, dass die Unvereinbarkeitsregelung nicht für Arbeitnehmer gelte, die überwiegend körperliche Arbeit verrichteten, die herkömmliche Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern zulässigerweise nachgezeichnet. Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a, Satz 2 LKrO halte sich daher im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG. Der Kläger falle in den Anwendungsbereich der Unvereinbarkeitsvorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a LKrO, da er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichte. Seine Tätigkeit als Pförtner im Ortenauklinikum sei überwiegend geistiger Art. Den Schwerpunkt seiner Tätigkeit mache nicht die körperliche Arbeit aus.
Die Revision zum BVerwG wurde zugelassen. Sie kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils eingelegt werden.

Was lernen wir daraus?

Nach der Vorschrift des § 24 LKrO BW können Arbeitnehmer des Landkreises, nicht Kreisräte sein. Dies soll aber nicht gelten für Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten. Art. 137 Abs. 1 GG lässt eine solche gesetzliche Beschränkung der Wählbarkeit von Angestellten des öffentlichen Dienstes zu.
Vor diesem Hintergrund ist der Entscheidung des VGH Mannheim zuzustimmen. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung im Falle der Einlegung der Revision Bestand hat.

Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim Nr. 49 v. 21.12.2015 in Juris das Rechtsportal

RH