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LG Berlin, Beschl. v. 14. März 2011 – 91 O 25/11

Die Verwendung des „Gefällt-mir“-Buttons von Facebook auf der Internetseite eines Online-Händlers ohne Hinweis auf eine mögliche Übermittlung von Nutzerdaten an Facebook dadurch stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar. Dies hat das Landgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden und einen Verbotsantrag eines anderen Online-Händlers zurückgewiesen.

Dieser hatte, auch schon zuvor mit einer Abmahnung, geltend gemacht, die unterbliebene Unterrichtung der Besucher der Seite über Art, Umfang und Zweck der erhobenen personenbezogenen Daten stelle einen Wettbewerbsverstoß dar.

Dem hat das Landgericht Berlin eine Absage erteilt.

Die Vorschrift des § 13 des Telemediengesetzes (TMG), auf dessen Verletzung die Antragstellerin sich berufe, sei keine Marktverhaltensvorschrift. Als Marktverhaltenvorschrift kämen nur solche Normen in Betracht, die jedenfalls auch die Funktion hätten, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Es reiche nicht aus, dass die Vorschrift ein Verhalten betreffe, das dem Marktverhalten vorausgegangen sei oder ihm erst nachfolge. Die Norm müsse zudem das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Dem Interesse der Mitbewerber diene eine Norm, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schütze.

Danach sei § 13 TMG nicht als Marktverhaltensnorm zu qualifizieren. Die Norm diene nämlich – anders als etwa Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel – dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen, nicht jedoch dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen.

Für Online-Händler, die einen „Gefällt-mir“-Button verwenden, ist eine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung dennoch ratsam.

Mit Beschluss vom 16. Februar 2011 – 312 O 47/11 hat das Landgericht Hamburg nämlich eine andere Rechtsansicht vertreten. Nach der Entscheidung aus Hamburg stellt der mit einer fehlenden Datenschutzerklärung verbundene Verstoß gegen § 13 TMG sehr wohl einen Wettbewerbsverstoß dar. Online-Händler, die wegen der Verwendung des „Gefällt-mir“-Buttons gegen Mitbewerber vorgehen, werden sich zukünftig wohl eher auf die Zuständigkeit Landgerichts Hamburg berufen.
(LH)