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Das LG Berlin hat mit Urteil vom 04.11.2014 – 103 O 42/14 der Firma DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH aus Berlin den Versand  von Werbeformularen für Aufträge zur Verlängerung der Schutzdauer bald auslaufender Marken untersagt, wenn den Adressaten vorgespiegelt wird, dass sie einen Betrag von 1.560,00 Euro zahlen müssten, um die Verlängerung über die DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH zu erreichen.

Die beklagte Firma DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH aus Berlin hatte an eine Vielzahl von Markeninhabern, deren befristeter Markenschutz auslief, Formulare versandt. Mit diesen Formularen wollte die Firm DMVG Aufträge der Betroffenen zur Verlängerung des Markenschutzes gegen Zahlung von € 1.560,00 erreichen. Das Formular enthielt die relevanten Daten der Markeneintragung – und oben links ein Emblem, das dem des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) ähnelte.

Dies hatte der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) beanstandet und die Firma DMVG wegen des irreführenden Hervorrufens eines amtlichen Eindrucks verklagt.

Das LG Berlin hat der Klage stattgegeben und die Formulare als verschleierte Werbung und damit als Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (§ 4 Nr. 3 UWG) beurteilt.

Das Vorgehen der Firma DMVG sei, so die Berliner Richer, darauf angelegt, durch Irreführung zu Vertragsschlüssen und damit zu wirtschaftlichen Vorteilen zu gelangen. Die Fa. DMVG wolle die Tatsache ausnutzen, dass der Empfänger den ausgewiesenen Geldbetrag in dem Glauben überweise, nur so die Markenverlängerung erreichen zu können. Das Schreiben rufe den Eindruck hervor, es handele sich entweder um eine amtliche oder um eine im Auftrag des Amtes verfasste Mitteilung, auf die durch Rücksendung und Überweisung reagiert werden müsse.

Nach der Rechtsprechung müsse aber der werbliche Charakter eines Schreibens jedenfalls nach dem Öffnen auf den ersten Blick unmissverständlich zu erkennen sei.

Das sei bei den Formularen des beklagten Unternehmens aber nicht der Fall. Vielmehr verfestige sich beim Adressaten bereits durch die Begriffe „Deutsche“ und „Markenverwaltung“ in der Namensführung der Eindruck, die Firma DMVG handle im Auftrag des DPMA. Gerade der Namensbestandteil „Verwaltung“ vermittle den Eindruck, das Unternehmen stehe als Behörde zwischen dem Markeninhaber und dem DPMA oder sei in irgendeiner Form von diesem mit der Verwaltung der Marken beauftragt. Abgerundet werde diese erste Wahrnehmung durch das von staatlichen Stellen häufig verwendete Umweltpapier, das im geschäftlichen Verkehr eher unüblich sei.

Schließlich fehle jeder Hinweis darauf, dass der Versender eine entgeltliche Dienstleistung anbiete. Im Fließtext des Formulars sei nur die Rede von einem „Verlängerungsbetrag“. Dieser werde vom Adressaten als die obligatorisch beim DPMA zu entrichtende Gebühr verstanden, nicht aber als die vom Versender selbst beanspruchte Dienstleistungsgebühr.

Das Urteil ist rechtskräftig.