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Das LG München I hat am 13.07.2016, Az. 37 O 15268/15, entschieden, dass sich der Hinweis, dass ein Internet-Vergleichsportal auch als Versicherungsmakler tätig ist, nicht versteckt in einem Button in der Fußzeile befinden darf, sondern für den Verbraucher gleich erkennbar sein muss beim ersten Besuch der Website.

 Was ist passiert?

Ein Verband von Versicherungskaufleuten (Kläger) hat beanstandet, dass die Beklagte – die für den Versicherungsbereich des Vergleichsportals zuständig ist und den Rechner für die Versicherungsvergleiche betreibt – bei ihrem Internetauftritt nicht ausreichend darauf hinweist, dass sie als Versicherungsmaklerin tätig ist.

Was sagt das LG München I dazu?

Das LG München I hat der Klage des Verbandes teilweise stattgegeben und sich dabei auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gestützt.

Die Beklagte verstößt nach Auffassung des Landgerichts gegen ihre gesetzlichen Mitteilungspflichten, da sie die vorgeschriebenen Angaben – wie insbesondere über ihre Eigenschaft als Versicherungsmaklerin – nur zum Abruf über einen Button in der Fußzeile ihrer Webseite mit der Aufschrift „Erstinformation“ bereit halte. Die vorgeschriebenen Informationen müssten dem Besucher der Internetseite nach der gesetzlichen Regelung (§ 11 VersVermV – Versicherungsvermittlungsverordnung) jedoch beim ersten Geschäftskontakt mitgeteilt werden; das bedeute, sie müssten ihm so präsentiert werden, dass er nicht erst danach suchen müsse.

Zudem würden die gesetzlich normierten Beratungspflichten (§ 61 VVG) auch für Online-Makler gelten. Die Beklagte hatte argumentiert, dass der Gesetzgeber die Direktversicherer von den Beratungspflichten entbunden habe, wenn der Versicherungsnehmer eine Versicherung nur über das Internet abschließen wolle. Diese für die Versicherer gesetzlich geregelte Ausnahme sollte nach Auffassung der Beklagten auch für die Versicherungsmakler gelten. Das Landgericht hat es jedoch abgelehnt, diese Ausnahme von den Beratungspflichten auch auf Versicherungsmakler zu erstrecken, da ein entsprechendes Versehen des Gesetzgebers nicht erkennbar sei und auch die Interessenlage nicht vergleichbar sei. Außerdem könne auch im Internet eine Beratung stattfinden, wenn die Fragen an den Versicherungsinteressenten entsprechend ausgewählt würden und das Angebot von Versicherungsverträgen nach den Antworten auf diese Fragen ausgerichtet werde.

Ferner sei die Beklagte in einzelnen, von dem Kläger beanstandeten Fällen ihrer Beratungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. So würden bei der Haftpflichtversicherung beispielsweise ehrenamtliche Tätigkeiten nur teilweise vom Versicherungsschutz umfasst. Vor dem Hintergrund, dass ehrenamtliche Tätigkeiten in zahlreichen Bereichen zum gesellschaftlichen Alltag gehörten, bedürfe diese Frage daher einer Abklärung. Da die Beklagte eine Befragung in dieser Richtung nicht durchführe, liege hierin eine Verletzung der im Versicherungsvertragsgesetz statuierten Beratungspflicht (§ 61 VVG). Soweit der Kläger außerdem abstrakt angebliche Verstöße der Beklagten gegen die Beratungspflichten gerügt hat, hat das Landgericht die Anträge aus prozessualen Gründen als zu unbestimmt abgewiesen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

 

Quelle: Pressemitteilung des LG München I 3/2016 v. 13.07.2016 und Juris das Rechtsportal

RH