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LSG München, Beschlüsse vom 26.05.2014 – L 5 KR 124/14 B und L 5 KR 125/14 B

Das LSG München hat mit Beschlüssen vom 26. Mai 2014 – L 5 KR 124/14 B und L 5 KR 125/14 B, entschieden, dass ein Krankenhaus Forderungen von unter 2.000 Euro direkt von der zuständigen Krankenkasse einklagen kann.

Was war passiert?
Für Abrechnungsstreitigkeiten, deren Streitwert unter 2.000 Euro liegt, hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.08.2013 in § 17 c Abs. 4b Satz 3 KHG ein obligatorisches Schlichtungsverfahren eingeführt. Ein entsprechender Schlichtungsausschuss existiert im Freistaat Bayern nicht, seine Gründung ist auch nicht absehbar. Bundesweit besteht keine Vereinbarung zur Umsetzung des Schlichtungsverfahrens.

Vorliegend verklagte ein Klinikträger die zuständige Krankenkasse auf Restvergütung 800 Euro sowie i.H.v. rund 900 Euro für die stationäre Behandlung zweier Versicherter.

Das Sozialgericht setzte die Klagen analog zum Widerspruchsverfahren gemäß § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bis zur Nachholung des notwendigen Schlichtungsverfahrens aus.

Gegen diese Beschlüsse richteten sich die Beschwerden des Klinikträgers.

Was sagt das LSG München dazu?
Das LSG München hat beide Aussetzungsbeschlüsse aufgehoben.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts verbietet das Gebot effektiven Rechtsschutzes verbietet eine analoge Anwendung von § 78 SGG. Mit dem Aussetzungsbeschluss bliebe dem Klinikträger effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verwehrt. Es sei nicht hinnehmbar, den Klinikträger auf ein faktisch nicht installiertes Schlichtungsverfahren zu verweisen.

Beide Beschlüsse sind rechtskräftig.

Was lernen wir daraus?
Weil seitens der Krankenkassen die Bildung eines Schlichtungsausschusses im Rahmen des nach § 17 c Abs. 4b Satz 3 KHG Mitte 2013 eingeführten obligatorischen Schlichtungsverfahrens bundesweit blockiert wird, ist faktisch eine Durchsetzung einschlägiger Forderungen der Krankenhausträger mit einem Streitwert unter 2.000 Euro nicht mehr möglich. Die Entscheidungen des LSG München sind daher ausdrücklich zu begrüßen.
(RH)