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Persönlichkeitsrecht verletzt bei unklarer Vaterschaftsbehauptung? Dazu hat das AG München hat am 12.04.2016, Az. 161 C 31397/15, entschieden. Und zwar verletze eine Mutter das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Mannes, wenn sie öffentlich behauptet, dass er der Vater ihres Kindes ist, ohne dass dies bewiesen ist, so das AG.

Was ist passiert?

Während eines beruflichen Aufenthalts in München im Jahr 2011 lernte der Kläger aus Saudi-Arabien eine Münchnerin kennen, die im Jahr 2012 eine Tochter zur Welt brachte. In der Folgezeit behauptete die Münchnerin immer wieder, auch über soziale Medien, dass der Kläger der Vater ihrer Tochter sei. Sie veröffentlichte über soziale Medien Bilder des Klägers und Bilder ihrer Tochter, die sie mit „Tochter des (Name des Klägers)“ untertitelte. Der Kläger bestreitet, der Vater zu sein und fühlt sich durch die Veröffentlichungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Kläger erhob Klage vor dem AG München.

Persönlichkeitsrecht verletzt bei unklarer Vaterschaftsbehauptung? Dazu das AG München:

Die Entscheidung:

Das AG München hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt. Sie darf nicht mehr behaupten, der Kläger sei der Vater ihrer Tochter, sie darf keine Abbildungen des Klägers in sozialen Medien veröffentlichen und sie muss ihre Behauptung widerrufen.

Persönlichkeitsrecht verletzt bei unklarer Vaterschaftsbehauptung? Tatsachenbehauptung:

Die Behauptung, der Kläger sei der Vater des Kindes, ist nach Auffassung des Amtsgerichts eine Tatsachenbehauptung, die auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen ist. Die Beweislast dafür habe die Beklagte. Die Beklagte habe jedoch einen Nachweis über die Vaterschaft des Klägers nicht erbracht. Die Äußerung berühre hingegen die Privatsphäre des Klägers. Hierbei handele es sich um denjenigen Lebensbereich, zu dem andere Menschen nach der sozialen Anschauung nur insoweit Zugang haben, als ihnen der Betroffene Einblick gewährt.

Persönlichkeitsrecht verletzt bei unklarer Vaterschaftsbehauptung? Interessenabwägung:

Im Rahmen der zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG und der Meinungsfreiheit der Beklagten nach Art. 5 GG überwiege ersteres, da die Beklagte die Wahrheit ihrer Behauptung nicht nachgewiesen habe und ein öffentliches Interesse an der Verbreitung der Behauptung nicht bestehe. Es handele sich bei der Äußerung nicht um einen einmaligen Ausrutscher, sondern um eine mehrmals begangene Verletzung. Daher bestehe die begründete Besorgnis, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht wiederholt verstoßen wird.

Die Beklagte habe ohne Einwilligung des Klägers durch die Veröffentlichung bzw. Verbreitung der streitgegenständlichen Abbildungen in verschiedenen sozialen Medien eine Rechtsverletzung begangen. Bildnisse dürften nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden, es sei denn, der Abgebildete ist eine Person der Zeitgeschichte. Umfasst werde insbesondere die Befugnis des Einzelnen, generell selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenze persönliche Sachverhalte offenbart werden, und selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.

Persönlichkeitsrecht verletzt bei unklarer Vaterschaftsbehauptung? Widerrufs- bzw. Löschungsanspruch:

Der Kläger könne von der Beklagten den Widerruf bzw. die Löschung der von ihr gemachten Äußerung, der Kläger sei Vater ihrer Tochter, verlangen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Unterlassungspflicht sich nicht in bloßem Nichtstun erschöpft. Vom Schuldner könne vielmehr verlangt werden, mögliche und zumutbare Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands vorzunehmen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quellen: Pressemitteilung des AG München v. 30.09.2016 und Juris das Rechtsportal

Persönlichkeitsrecht verletzt bei unklarer Vaterschaftsbehauptung?

Siehe dazu auch: https://raheinemann.de/biologischer-vater-von-vaterschaftsanfechtung-ausgeschlossen/ und https://raheinemann.de/schadenersatz-wegen-wissentlicher-falschaussage-fuer-wetterexperten-k/ und https://raheinemann.de/zum-fristbeginn-bei-vaterschaftsanfechtung-durch-leiblichen-vater/ und https://raheinemann.de/unterhaltspflicht-des-gesetzlichen-vaters-der-tatsaechlich-nicht-der-vater-ist/ und https://raheinemann.de/auskunftsanspruch-des-scheinvaters-ueber-wahren-vater/ und https://raheinemann.de/bmjv-mehr-rechtssicherheit-beim-scheinvaterregress-geplant/ und https://raheinemann.de/kann-erzeuger-von-kuckuckskind-auskunft-vom-scheinvater-fordern/ und https://raheinemann.de/laengere-frist-fuer-regressansprueche-von-scheinvaetern/

Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Persönlichkeitsrecht verletzt bei unklarer Vaterschaftsbehauptung? Dazu hat das AG München hat am 12.04.2016, Az. 161 C 31397/15, entschieden.
Rechtsanwalt Marko Rummel: Persönlichkeitsrecht verletzt bei unklarer Vaterschaftsbehauptung? Dazu hat das AG München hat am 12.04.2016, Az. 161 C 31397/15, entschieden.