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Das OLG Hamm hat am 18.07.2016, Az. 22 U 161/15, entschieden, dass der Verkäufer eines Wohnhauses, dessen Keller im Jahre 1938 gebaut worden ist, einen Kaufinteressenten darüber aufklären muss, dass bei starken Regenfällen Wasser in den Keller eindringt.

Was ist passiert?

Der heute 54 Jahre alte Kläger erwarb im Jahre 2012 für 390.000 Euro von der heute 57 Jahre alten Beklagten ein Wohnhaus mit einem im Jahre 1938 errichteten Keller. Bei der Besichtigung des Kellers gab der Kläger zu verstehen, den Keller jedenfalls als Lagerraum nutzen zu wollen. Farb- und Putzabplatzungen an den Wänden wiesen auf Feuchtigkeitsschäden hin. Dass bei starken Regenfällen Wasser in flüssiger Form in den Keller eindringt, war nicht sichtbar und wurde von der Beklagten dem Kläger vor dem Abschluss des Kaufvertrages auch nicht mitgeteilt. Die Parteien vereinbarten im Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss. Die Beklagte verlangte nach der Übergabe des Hauses weitere Zahlungen auf den Kaufpreis, die der Kläger u.a. unter Hinweis auf den aus seiner Sicht mangelhaften Keller verweigerte und den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte.
Um seine weitere Inanspruchnahme aus dem Kaufvertrag zu verhindern hat der Kläger Klage erhoben.

Was sagt das OLG Hamm dazu?

Das OLG Hamm hat das Urteil des LG Dortmund bestätigt und der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Das Haus sei mangelhaft, weil in den Keller bei starkem Regen regelmäßig breitflächig Wasser in flüssiger Form eindringe. Hiermit müsse ein Käufer auch bei einem – wie im vorliegenden Fall – älteren, im Jahre 1938 gebauten Keller nicht rechnen. Bei derartigen Kellern sei zumindest eine Nutzung als Lagerraum üblich.

Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss stehe der Haftung der Beklagten nicht entgegen, weil die Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen habe. Sie habe den Kläger darüber aufklären müssen, dass bei starken Regenfällen Wasser in flüssiger Form breitflächig in den Keller eindringe. Sie habe als Verkäuferin auf Fragen eines Kaufinteressenten vollständig und richtig Auskunft geben und auch die Situation im Keller zutreffend schildern müssen. Dies habe sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und bereits nach ihrem eigenen Vorbringen nicht getan. Bei der Besichtigung des Kellers sei für den Kläger lediglich erkennbar gewesen, dass dessen Mauern Feuchtigkeitsspuren aufwiesen. Dass in der Vergangenheit regelmäßig bei starken Regenfällen Wasser auch in flüssiger Form breitflächig in den Keller eingedrungen sei, habe er nicht sehen können. Auf Fragen des Klägers nach der Möglichkeit, Gegenstände gefahrlos im Keller zu lagern, habe die Beklagte die ihr bekannten Wassereinbrüche verschwiegen. Der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss sei wegen dieses arglistigen Handelns wirkungslos, so dass der Kläger aufgrund des Mangels vom Kaufvertrag zurücktreten könne.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az beim BGH: V ZR 186/16).

 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 19.08.2016 und Juris das Rechtsportal

 

RH