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Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 22.11.2016 – 4 U 65/15 entschieden, dass im Onlinehandel mit Sexspielzeug das Widerrufsrecht eines Verbrauchers aus Gründen des Gesundheitsschutzes für den Fall ausgeschlossen werden darf, dass die Verpackung unter Entfernung des angebrachten Hygienesiegels geöffnet wurde.

Die Beklagte, die mit Erotikartikeln handelt, hatte das Widerrufsrecht für Verbraucher beim Kauf von Sexspielzeug für den Fall ausgeschlossen, dass der Verbraucher die Verpackung unter Entfernung des angebrachten Hygienesiegels öffnet. Sie berief sich dazu auf Gründe des Gesundheitsschutzes im Sinne von § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Die Klägerin machte deshalb Unterlassungsansprüche geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das OLG Hamm nun zurückgewiesen.

Nach Ansicht des Gericht ist der Ausschluss des Widerrufsrechts rechtmäßig. Unabhängig von der Fragestellung, ob ein Verbraucher beim Onlinekauf derartiger Gegenstände überhaupt erwartet, sie nach dem Öffnen einer versiegelten Verpackung zurückgeben zu dürfen, sprachen aus Sicht des Senats auch Gründe des Verbraucherschutzes für den Ausschluss des Widerrufsrechts in diesen Fällen. Der gebotene Gesundheitsschutz beim Vertrieb derartiger Artikel dürfte eher zu gewährleisten sein, wenn nur mit originalverpackter Ware gehandelt wird und nicht etwa auch mit Artikeln, die von einem früheren Erwerber nach einem Öffnen einer versiegelten Verpackung – in Ausübung eines ihm eingeräumten Widerrufsrechts – zurückgegeben wurden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat zur Klärung der Tragweite der in Frage stehenden gesetzlichen Vorschrift die Revision zugelassen.