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Das OLG Hamm hat am 22.06.2016, Az. 31 U 234/15, 31 U 271/15, 31 U 278/15, die Klagen dreier Bausparer auf Feststellung des Fortbestehens der von ihnen jeweils mit einer Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge abgewiesen.

Was ist passiert?

Die in Münster ansässige Bausparkasse hatte die Bausparverträge gekündigt, weil die Bausparer auch zehn Jahre nach der Zuteilungsreife der Verträge keine Darlehen in Anspruch genommen hatten und für die angesparten Gelder weiterhin den jeweils vereinbarten Sparzins von 2,5% bzw. 3% erhielten.

Was sagt das OLG Hamm dazu?

Das OLG Hamm hat die Klagen abgewiesen und damit die erstinstanzlichen Entscheidungen des LG Münster in den drei Prozessen bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts waren die Kündigungen gerechtfertigt, weil sich die Bausparkasse auf das in § 489 BGB geregelte Kündigungsrecht berufen konnte. Das Oberlandesgericht hat damit an seiner Rechtsprechung in früher entschiedenen Fällen mit einer vergleichbaren rechtlichen Problematik festgehalten und sich der hiervon abweichenden aktuellen Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Urt. v. 30.03.2016 – 9 U 171/15; Urt. v. 04.05.2016 – 9 U 230/15) nicht angeschlossen.

Wegen der derzeit unterschiedlichen obergerichtlichen Rechtsprechung hat das OLG Hamm in allen drei Fällen die Revision zugelassen, so dass die unterlegenen Bausparer eine höchstrichterliche Entscheidung durch den BGH herbeiführen können.

Wie geht es weiter?

Angesichts der kontroversen Rechtsprechung des OLG Stuttgart ist wahrscheinlich, dass Revision eingelegt wird. Der BGH wird dann entscheiden, ob Bausparkassen 10 Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife ihre Bausparverträge kündigen können

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 22.06.2016

RH