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Am 22.03.2017, Az. 6 U 29/15, hat das OLG Schleswig entschieden, dass der Werbende auch dann für eine Markenverletzung verantwortlich ist, wenn er nicht für die Einblendung seiner Anzeige verantwortlich ist, hiervon aber wusste. Sei eine Google-Adword-Kampagne so eingerichtet, dass bei der Eingabe einer geschützten Unternehmensbezeichnung eine Werbeanzeige einer anderen Person (Werbender) erscheine, so stehe dem Inhaber der geschützten Unternehmensbezeichnung auch dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden zu, wenn dieser die Überschrift zwar nicht selbst gewählt, aber dagegen nicht eingeschritten sei.

Was ist passiert?

Die geschäftliche Bezeichnung „W …C … T …“ wird vom Kläger, der in derselben Branche tätig ist wie die Beklagten, genutzt. Im Zusammenhang mit einer Adword-Kampagne der Beklagten erschien bei der Eingabe des Suchbegriffs „W …C … T …“ im Suchfeld der Suchmaschine Google eine Anzeige der Beklagten. Daraufhin nahm der Kläger die Beklagten gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch.

Der Unterlassungsklage des Klägers hat das LG Kiel in der ersten Instanz stattgegeben.

Was sagt das OLG Schleswig dazu?

Das OLG Schleswig hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein Unterlassungsanspruch aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG zu. Die geschäftliche Bezeichnung des Klägers „W …C … T …“ hätten die Beklagten unbefugt in einer Weise benutzt, die zu Verwechslungen führen könne: Bei der Eingabe des Suchbegriffs „W …C … T …“ im Suchfeld der Suchmaschine Google erscheine nicht eine Anzeige des Klägers, sondern eine solche der Beklagten, die mit den Worten „Anzeige zu w …c … t…“ überschrieben war. Die Beklagten hätten damit nach dem Erscheinungsbild das Unternehmenskennzeichen des Klägers als Werbung für sich benutzt, denn für den durchschnittlichen Internetnutzer sei nicht erkennbar, ob eine – tatsächlich nicht bestehende – geschäftliche Verbindung zwischen den Beklagten und dem Kläger bestehe. Die Überschrift der Anzeige erwecke vielmehr den Eindruck, dass die Anzeige eine solche des Klägers sei. Uunerheblich sei im Ergebnis, ob die Überschrift von den Beklagten gewählt oder von Google erstellt wurde, da die Beklagten jedenfalls als Störer verantwortlich seien. Die geschäftliche Bezeichnung des Klägers hätten die Beklagten nämlich in dem Moment kennzeichenmäßig verwendet, als sie in Kenntnis des Umstandes, dass bei Eingabe des Suchbegriffs „W …C … T …“ ihre Anzeige erscheine, nicht eingeschritten seien. Auch nicht deshalb entfalle ihre Verantwortlichkeit, weil die Beklagten kein mit dem Unternehmenskennzeichen des Klägers identisches oder ähnliches Schlüsselwort verwendeten. Die Verletzung des § 15 Abs. 2 MarkenG beruhe maßgeblich auf der konkreten Ausgestaltung der Anzeige und nicht auf der Verwendung eines bestimmten Schlüsselwortes.

 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig Nr. 2/2017 v. 31.03.2017 und Juris das Rechtsportal

RH