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Mit dem Hund ins Büro? Dazu hat am 20.10.2017 das AG München zu Az. 182 C 20688/17 den Eilantrag des Antragstellers, der seiner Kollegin untersagen lassen wollte, ihren Rauhhaardackel in die gemeinsamen Büroräume mitzubringen, wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen.

Was ist passiert?

Mit dem Hund ins Büro? Ausgangslage

Mit der Antragsgegnerin unterhält der Antragsteller ein gemeinsames Büro für Dienstleistungen. Nach dem Vortrag des Antragstellers werde seit September 2017 der neu angeschaffte etwa sechs Monate alte Rauhhaardackel täglich mitgebracht, ohne dass die Kollegin hierfür auch nur um Erlaubnis gefragt habe. Zwar halte sich der Hund überwiegend im Büroraum der Kollegin auf, folge dieser aber in Gemeinschaftsräume wie den Empfang, das Kopierzimmer oder die Küche bzw. werde von dieser dorthin getragen. Bei der Vornahme von Dienstgeschäften liege der Hund im Dienstzimmer hinter der Kollegin auf dem Stuhl, auf dem später auch wieder der Antragsteller Platz nehmen müsse.

Mit dem Hund ins Büro? Der Antragssteller

Wie auch einige der Büromitarbeiter möge der Antragsteller aufgrund eigener schlechter Vorerfahrungen keine Hunde, insbesondere nicht deren Geruch. Bekanntermaßen sei die Reaktion einiger Menschen auf Hunde hochallergisch. Der mitunter bellende Hund beeinträchtige mitunter die Außenwirkung der Firma. Kunden brächten Kleinkinder oder eigene Hunde mit ins Büro, für die der Hund der Kollegin ein Problem darstellen könne. Er habe seine Kollegin schriftlich aufgefordert, den Hund binnen Wochenfrist nicht mehr mitzubringen. Daraufhin habe sich die Kollegin per Rundmail an die übrigen Mitarbeiter gewandt und aufgefordert ihr direkt mitzuteilen, falls jemand etwas gegen das Mitbringen ihres Hundes einzuwenden hätte.

Mit dem Hund ins Büro? Die Antragsgegnerin

Die Kollegin habe den vom Antragsteller angebotenen Kompromiss, den Hund mitzubringen, aber ausschließlich im Büroraum der Kollegin zu belassen, abgelehnt. Vorgerichtlich hatte die Antragsgegnerin entgegengehalten, dass auch bisher von Kunden mitgebrachte Hunde allergische Reaktionen auslösen konnten. Sie habe bereits bei Bürogründung von ihrer Absicht berichtet, später einen eigenen Hund in die Büroräume mitzubringen. Den Bürobetrieb würde der Hund nicht stören. Er würde sich vielmehr, wie in Studien nachgewiesen positiv auf Produktivität und Gesundheit aller Mitarbeiter auswirken. Würde der Hund ohne Übergangszeit allein in seinem Büroraum bleiben, werde er tatsächlich häufiger bellen.

Der Antrag

Der Antragsteller beantragte, im Eilverfahren vorläufig seiner Kollegin unbefristet zu untersagen ihren Rauhhaardackel in die gemeinsamen Büroräume mitzubringen und ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro anzudrohen.

Mit dem Hund ins Büro? Dazu das AG München:

Das AG München hat den Eilantrag des Antragstellers mit der Begründung abgelehnt. Es liege keine Dringlichkeit im Sinn einer objektiv begründeten Besorgnis vor, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen würden, die es gälte abzuwenden. Zum einen sei weder im Einzelnen dargetan noch ersichtlich, dass der gute Ruf (der Firma) des Antragstellers einen irreparablen Schaden dadurch erleiden würde, dass die Antragsgegnerin ihren Dackel mit in die Arbeit bringe und es hierdurch zu konkreten Nachteilen wie etwa Umsatzeinbußen, Beschwerden (…) oder gar allergischen Reaktionen gekommen wäre. Zum anderen rechtfertige die Antragsbegründung auch nicht, weshalb vorliegend nicht eine Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden könnte.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quellen: Pressemitteilung des AG München Nr. 19/2018 v. 09.03.2018 und Juris das Rechtsportal

Mit dem Hund ins Büro?

Siehe auch: https://raheinemann.de/lsg-baden-wuerttemberg-hund-beisst-helfer-kein-fall-fuer-die-unfallversicherung/ und https://raheinemann.de/senior-partner-und-geschaeftsfuehrer-als-arbeitnehmer/ und https://raheinemann.de/kuendigung-einer-geschaeftsfuehrerin-wegen-illoyalen-verhaltens/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-bezahlte-raucherpausen/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Mit dem Hund ins Büro? Dazu hat am 20.10.2017 das AG München zu Az. 182 C 20688/17 entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Mit dem Hund ins Büro? Dazu hat am 20.10.2017 das AG München zu Az. 182 C 20688/17 entschieden.