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Anspruch auf Lohnsteuererstattung gegen Arbeitnehmer? Dazu hat am 14.09.2017 das ArbG Düsseldorf zu Az.: 7 Ca 6921/16 entschieden. Und zwar muss die ehemalige private Pflegerin der verstorbenen P&C-Gesellschafterin Dr. Elisabeth Cloppenburg dem Erben 242.000 Euro zurückzahlen, so das ArbG Düsseldorf.

Was ist passiert?

Anspruch auf Lohnsteuererstattung gegen Arbeitnehmer?

Der Erbe der verstorbenen Frau Dr. Cloppenburg hatte deren ehemalige private Pflegerin auf Zahlung von ca. 242.000 Euro verklagt. Es handelte sich bei dem Betrag um eine von Arbeitgeberseite geleistete Steuernachzahlung aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber kann nach ständiger Rechtsprechung nach Inanspruchnahme und Nachzahlung der Lohnsteuer an das Finanzamt die Erstattung vom Arbeitnehmer verlangen, wenn er von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig oder keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer Steuerschuldner. Nur dann gilt etwas anderes, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien eine sog. Nettolohnvereinbarung getroffen worden ist.

Anspruch auf Lohnsteuererstattung gegen Arbeitnehmer? Dazu das ArbG Düsseldorf:

Das ArbG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Und zwar muss die ehemalige private Pflegerin der verstorbenen P&C-Gesellschafterin Dr. Elisabeth Cloppenburg dem Erben 242.000 Euro zurückzahlen, so das ArbG Düsseldorf.

Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber freiwillig oder auf Grund eines Haftungsbescheids die Steuerforderung für den Arbeitnehmer erfüllt, bestehe der Anspruch, so das ArbG Düssekldorf. Zwar hafte der Arbeitgeber gemäß § 42d Absatz 1 Nr. 1 EStG für die von ihm einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer. Jedoch erfülle der Arbeitgeber beim Einbehalt und der Abführung der Lohnsteuer eine fremde Schuld. Und zwar sei Schuldner der Lohnsteuer gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 EStG der Arbeitnehmer.

Anspruch auf Lohnsteuererstattung gegen Arbeitnehmer? Arbeitgeber und Arbeitnehmer seien gemäß § 42d Abs. 3 S. 1 EStG im Bereich der Haftung des Arbeitgebers nach außen Gesamtschuldner. Allerdings sei jedoch im Innenverhältnis und zwar im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander grundsätzlich allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung. Nur dann, wenn ausnahmsweise der klar erkennbare Parteiwille auf die alleinige Übernahme der Steuerlast durch den Arbeitgeber gerichtet ist, solle die Steuerlastden Arbeitgeber treffen. Und zwar sei dies bei Abschluss einer Nettolohnvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien der Fall. Der Erstattungsanspruch ergebe sich aus § 426 Absatz 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 42d Abs. 1 Nummer 1 EStG.

Es ist der Beklagten nach Auffassung des Arbeitsgerichts im vorliegenden Einzelfall nicht gelungen, die von ihr behauptete Nettolohnvereinbarung schlüssig darzulegen bzw. zu beweisen. Darüber hinaus habe kein Verzicht des Klägers auf die grundsätzlich bestehenden Rückzahlungsansprüche festgestellt werden können.

Quelle: Pressemitteilung des ArbG Düsseldorf v. 15.09.2017 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Anspruch auf Lohnsteuererstattung gegen Arbeitnehmer? Dazu hat am 14.09.2017 das ArbG Düsseldorf zu Az.: 7 Ca 6921/16 entschieden.Fragen Sie den Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei