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Müssen Arbeitgeber Pflegekräfte vor Überlastung schützen? Dazu hat am 26.07.2017 das ArbG Kiel zu Az. 7 BV 67c/16 entschieden. Und zwar sei die Vorgabe einer Mindestbesetzung mit Pflegepersonal eine geeignete Maßnahme, mit der einer Gesundheitsgefährdung der eigenen Beschäftigten durch Überlastung begegnet werden kann, so das ArbG Kiel. Der Spruch einer Einigungsstelle, der eine Schichtbesetzung mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften für bestimmte Belegungssituationen vorschreibe, sei nicht per se rechtswidrig, so das Arbeitsgericht.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Müssen Arbeitgeber Pflegekräfte vor Überlastung schützen? Zu dieser Frage hatte das ArbG Kiel über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Zwischen der Arbeitgeberin, die eine Klinik betreibt, und dem Betriebsrat kam es in der Vergangenheit wiederholt zu Auseinandersetzungen über die Frage der Mindestbesetzung für den Pflegedienst auf bestimmten Stationen. Im Frühjahr 2013 wurde schließlich eine Einigungsstelle zur Beilegung ihrer Meinungsverschiedenheiten gebildet.

Vor dem Hintergrund, ob der Arbeitgeber die Pflegekräfte vor Überlastung schützen muss, erfolgten Begutachtungen. Insgesamt drei Gutachten zur konkreten Belastungs- und Gefährdungssituation des auf diesen Stationen tätigen Pflegepersonals holte die Einigungsstelle ein. Und zwar wurde in den Gutachten festgestellt, dass die physische und psychische Belastung eine kritische Grenze erreiche. Diese kritische Grenze werde bei Krisensituationen – etwa bei erhöht pflegebedürftigen Patienten, Komplikationen und OP-Spitzen mit Wahrscheinlichkeit überschritten. Das letzte Gutachten enthält auch arbeitswissenschaftlich fundierte Aussagen und Berechnungsmethoden darüber, mit welchen Arbeitsbedingungen dem begegnet werden kann.

Die Einigungsstelle endete am 08.12.2016 durch einen Spruch, da nach weiteren Verhandlungen keine einvernehmliche Regelung möglich war. Und zwar sieht dieser Spruch eine Schichtbesetzung mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften für bestimmte Belegungssituationen vor.

Gerichtliche Schritte

Vor dem Arbeitsgericht machte die Arbeitgeberin die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs geltend.

Müssen Arbeitgeber Pflegekräfte vor Überlastung schützen? Dazu das ArbG Kiel:

Die Entscheidung

Vor dem ArbG Kiel hatte die Klage keinen Erfolg.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

Der Betriebsrat hat nach Auffassung des Arbeitsgerichts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz. Dies beziehe sich auch auf Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden bei konkreten Gefährdungen, die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festgestellt worden seien. Dies ergebe sich aus § 3 Arbeitsschutzgesetz und § 5 Arbeitsschutzgesetz. Und zwar sei die Vorgabe einer Mindestbesetzung durchaus eine Maßnahme, die einer Gefährdung der Mitarbeiter entgegenwirken könne. Darüber dürfe eine Einigungsstelle durch Spruch entscheiden, sofern sich die Betriebsparteien nicht einigen.

Müssen Arbeitgeber Pflegekräfte vor Überlastung schützen? Recht des Arbeitnehmers auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf eigene körperliche Unversehrtheit

Auch wenn durch einen solchen Spruch die Verpflichtung des Arbeitgebers begründet werde, in Abhängigkeit der belegten Betten ein Mindestmaß an Personal vorzuhalten, liege kein rechtlicher Fehler vor. Zwar sei er dadurch in der Personalbesetzung nicht mehr völlig frei, was einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit gemäß Art. 12 GG darstelle. Aber diese Freiheit kollidiere mit den Grundrechten der Arbeitnehmer auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 GG und aus Artikel 31 der EU-Grundrechte Charta. Und zwar habe danach jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf eigene körperliche Unversehrtheit (Art. 31 EU-Grundrechte-Charta, Art. 2 Abs. 2 GG).

Müssen Arbeitgeber Pflegekräfte vor Überlastung schützen? Keine Ermessensfehler

Gegebenenfalls müsse dann der damit verbundene Eingriff in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit (Artikel 12 GG) zurücktreten. Jedenfalls seien Ermessensfehler dann nicht ersichtlich, wenn keine starre Mindestbesetzung vorgeschrieben werde, sondern eine Mindestbesetzung im Verhältnis zu den belegten Betten.

Bei Bedarf Einigungsstelle

Bei Bedarf werde eine Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gebildet. Sie bestehe aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern jeder Seite und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den man sich geeinigt habe. Könne man in ihr keine Einigung erzielen, ergehe ein „Spruch“ mit Stimmenmehrheit. Und zwar wirke dieser Spruch dann auch gegen die unterlegene Seite und müsse umgesetzt werden. Er könne aber bei Gericht mit engen Voraussetzungen angefochten werden.

Quelle: Pressemitteilung des LArbG Kiel Nr. 4/2017 v. 23.08.2017 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Müssen Arbeitgeber Pflegekräfte vor Überlastung schützen? Dazu hat am 26.07.2017 das ArbG Kiel zu Az. 7 BV 67c/16 entschieden. Fragen Sie Ihren Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei