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Betriebsübergang bei echtem Betriebsführungsvertrag? Dazu hat das BAG am 25.01.2018 zu 8 AZR 338/16 entschieden. Und zwar liegt ein Betriebsübergang nur vor, wenn der bisherige Betriebsinhaber die Verantwortung für den Betrieb an den Betriebserwerber abgibt, so das BAG. Daran fehle es im Rahmen eines sog. echten Betriebsführungsvertrages. Und zwar dann, wenn der vermeintliche Betriebsübernehmer nach außen gegenüber Kunden und Lieferanten nicht als Betriebsinhaber auftrete.

Was ist passiert?

Betriebsübergang bei echtem Betriebsführungsvertrag?

Im Streit der Parteien geht es um folgende Frage:

Besteht das ursprünglich zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis – wie der Beklagte meint – über den 31.03.2011 hinaus fort oder ist es – wie die Klägerin meint – in Folge eines Betriebsübergangs auf eine neu gegründete Gesellschaft übergegangen?

Betriebsübergang bei echtem Betriebsführungsvertrag? Vereinbarung über Betriebsübergang

Seit 1976 war der beklagte Arbeitnehmer als Schlosser im Betrieb der klagenden Arbeitgeberin in Berlin beschäftigt. Die klagende Arbeitgeberin unterhielt weitere Betriebe in Oberstenfeld und Niederorschel. Im März 2011 schlossen die klagende Arbeitgeberin und die neu gegründete Gesellschaft (nachfolgend Gesellschaft genannt) eine „Vereinbarung über Lohnfertigung und Geschäftsbesorgungsvertrag über Betriebsführung“ ab. Danach sollte die Gesellschaft ab dem 01.04.2011 die komplette Produktion der klagende Arbeitgeberin an allen drei Standorten in Lohnfertigung mit den dort tätigen Arbeitnehmern weiterführen. Außerdem sollte die Gesellschaft für die klagende Arbeitgeberin die Betriebsführung des gesamten Geschäftsbetriebs an allen Standorten übernehmen. Darüber hinaus wurde u.a. vereinbart, dass die Gesellschaft ausschließlich für Rechnung und im Namen der klagenden Arbeitgeberin tätig wird. Dies sollte allerdings nur gelten, sofern die Betriebsführung im Zusammenhang mit der Lohnfertigung und der Produktion ausgeführt wird. Die klagende Arbeitgeberin erteilte der Gesellschaft insoweit Generalhandlungsvollmacht.

Betriebsübergang bei echtem Betriebsführungsvertrag? Umsetzung der Vereinbarung

Ab dem 01.04.2011 sind die Klägerin und die Gesellschaft entsprechend der Vereinbarung verfahren. Die klagende Arbeitgeberin und die Gesellschaft hatten die Arbeitnehmer zuvor darüber unterrichtet, dass ihre Arbeitsverhältnisse mit Ablauf des 31.03.2011 in Folge eines Betriebsübergangs auf die Gesellschaft übergehen würden. Die Gesellschaft kündigte mit Schreiben von Ende März 2014 das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten wegen Stilllegung des Berliner Betriebs. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Beklagten gegen die Gesellschaft wurde rechtskräftig abgewiesen. Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 08.06.2015 auf, anzuerkennen, dass zwischen ihnen über den 31.03.2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Daraufhin hat die klagende Arbeitgeberin Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31.03.2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat und nicht besteht.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.05.2016 – 15 Sa 108/16 -, hat die Klage abgewiesen.

Betriebsübergang bei echtem Betriebsführungsvertrag? Dazu das BAG:

Die Entscheidung

Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Betriebsübergang bei echtem Betriebsführungsvertrag? Kein Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB

Das Arbeitsverhältnis des beklagten Arbeitnehmers ist nach Auffassung des BAG nicht im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Klägerin auf die Gesellschaft übergegangen. Voraussetzung eines Betriebsübergangs sei folgende. Die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, welche die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingehe, müsse im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechseln. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt gewesen; die klagende Arbeitgeberin hätte ihre Verantwortung für den Betrieb des Unternehmens nicht an die Gesellschaft abgegeben. Dem beklagten Arbeitnehmer sei es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt gewesen, sich auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zu berufen. Ohne Belang sei der Umstand, dass die Kündigungsschutzklage des beklagten Arbeitnehmers gegen die Gesellschaft rechtskräftig abgewiesen worden war.

Quellen: Pressemitteilung des BAG Nr. 4/2018 v. 25.01.2018 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Betriebsübergang bei echtem Betriebsführungsvertrag? Dazu BAG, Urteil vom 25.01.2018, Az. 8 AZR 338/16. Fragen Sie Ihren Anwalt für Kündigungsschutzrecht in unserer Kanzlei
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Betriebsübergang bei echtem Betriebsführungsvertrag? Dazu BAG, Urteil vom 25.01.2018, Az. 8 AZR 338/16. Fragen Sie Ihren Anwalt für Kündigungsschutzrecht in unserer Kanzlei
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