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Fristlose Kündigung einer illoyalen Geschäftsführerin? Dazu hat das BAG am 01.06.2017, Az. 6 AZR 720/15, entschieden. Und zwar kann der Geschäftsführerin eines Vereins, die zielgerichtet auf intrigante Weise die Abwahl des Vereinsvorsitzenden betreibt, das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt werden.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Die Klägerin, Arbeitnehmerin, war als Geschäftsführerin bei dem beklagten Verein, Arbeitgeber, beschäftigt. Dieser bildet den Dachverband für seine örtlichen Mitgliedsverbände. Nach Differenzen mit dem sog. Präsidenten des Vereins rief die Klägerin die Vereinsmitglieder dazu auf, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Abwahl der Vereinsspitze zu fordern. War die fristlose Kündigung der vermeintlich illoyalen Geschäftsführerin zu erwarten? Der als Präsidium bezeichnete Vorstand des Vereins beschloss daraufhin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der klagenden Arbeitnehmerin. Hiergegen wendet sich die klagende Arbeitnehmerin mit ihrer Klage. Sie wendet u.a. ein, der Präsidiumsbeschluss sei unwirksam, weil das Präsidium wegen des vorherigen Rücktritts eines Mitglieds nicht vollständig besetzt gewesen sei.

Das LArbG Chemnitz

Das ArbG Dresden hatte die fristlose Kündigung des Arbeitgebers noch für begründet erachtet. Die fristlose Kündigung der als Arbeitnehmerin klagenden Geschäftsführerin sei wegen illoyalen Verhaltens begründet. Das Landesarbeitsgericht Chemnitz hatte die Kündigungsschutzklage mit Urt. v. 16.07.2015, Az. 9 Sa 15/15, abgewiesen und sah die fristlose Kündigung des Arbeitgebers wegen illoyalen Verhaltens der Arbeitnehmerin als nicht begründet an.

Fristlose Kündigung einer illoyalen Geschäftsführerin? Dazu das BAG

Die Entscheidung

Die gegen das Urteil des LArbG Chemnitz gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg vor dem BAG. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts könne die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 7. Oktober 2013 nicht bejaht werden. Ob die Erklärung der fristlosen Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den maßgebenden Tatsachen erfolgt sei, habe das BAG aber nicht abschließend beurteilen können. Unter Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) müsse daher die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Zurückverweisung an das LArbG zur Klärung rechtzeitiger Kündigung

Auch Auffassung des BAG liegt zwar der Kündigung ungeachtet des vorherigen Rücktritts eines Vizepräsidenten ein nach der Vereinssatzung wirksamer Beschluss des Präsidiums zugrunde. Wegen des grob illoyalen Verhaltens der klagenden Arbeitnehmerin werde die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört, so das BAG.  Dies stelle einen wichtigen Grund für die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmerin dar. Ob die Erklärung der fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den maßgebenden Tatsachen erfolgt sei, habe das BAG aber nicht abschließend beurteilen können. Ob entsprechend dem Vortrag des Beklagten eine Anhörung der Klägerin den Fristbeginn gehemmt habe, müsse das  Landesarbeitsgericht prüfen. Eine ordnungsgemäße Anhörung hätte zur Voraussetzung, dass der Klägerin bezogen auf den kündigungsrelevanten Sachverhalt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Es sei zwischen den Parteien streitig geblieben, ob dies der Fall war. Das LArbG müsse dies prüfen. Hieraus folge die Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Quellen: Pressemitteilung des BAG Nr. 24/17 v. 01.06.2017 und Juris das Rechtsportal

Fristlose Kündigung einer illoyalen Geschäftsführerin?

Dazu hat das BAG am 01.06.2017, Az. 6 AZR 720/15, entschieden. Siehe auch

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fristlose Kündigung einer illoyalen Geschäftsführerin? Dazu hat das BAG am 01.06.2017, Az. 6 AZR 720/15, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Fristlose Kündigung einer illoyalen Geschäftsführerin? Dazu hat das BAG am 01.06.2017, Az. 6 AZR 720/15, entschieden.