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Anforderungen an Patientenverfügung vom BGH neu justiert. Und zwar sich hat der BGH am 08.02.2017, Az. XII ZB 604/15, erneut mit den Anforderungen befasst. Insbesondere ging es dabei um die Frage, welche Anforderungen eine bindende Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen muss.

Was ist passiert?

Patientenverfügung

Im Mai 2008 erlitt die im Jahr 1940 geborene Betroffene einen Schlaganfall und befindet sich seit einem hypoxisch bedingten Herz-Kreislaufstillstand im Juni 2008 in einem wachkomatösen Zustand. Über eine Magensonde wird sie seitdem künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt. Die Betroffene hatte bereits im Jahr 1998 ein mit „Patientenverfügung“ betiteltes Schriftstück unterschrieben. Darin war niedergelegt, dass unter anderem dann, wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollten.

Äußerung gegenüber Familienangehörigen und Bekannten

Irgendwann zwischen 1998 und ihrem Schlaganfall hatte die Betroffene sich mehrfach gegenüber verschiedenen Familienangehörigen und Bekannten angesichts zweier Wachkoma-Patienten aus ihrem persönlichen Umfeld geäußert. Und zwar dergestalt, dass sie nicht künstlich ernährt und nicht so am Leben erhalten werden wolle. Außerdem wolle sie nicht so daliegen, lieber sterbe sie. Durch eine Patientenverfügung habe sie aber vorgesorgt, das könne ihr nicht passieren. Die Betroffene erhielt im Juni 2008 in der Zeit zwischen dem Schlaganfall und dem späteren Herz-Kreislaufstillstand einmalig die Möglichkeit, trotz Trachealkanüle zu sprechen. Sie sagte ihrer Therapeutin bei dieser Gelegenheit, dass sie sterben möchte.

Anforderungen an Patientenverfügung vom BGH neu justiert – Betreuerbestellung und weiteres Verfahren

Im Jahr 2012 regte der Sohn der Betroffenen unter Vorlage der Patientenverfügung von 1998 an, ihr einen Betreuer zu bestellen. Daraufhin bestellte das Amtsgericht den Sohn und den Ehemann der Betroffenen zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Betreuern. Im Einvernehmen mit dem bis dahin behandelnden Arzt ist der Sohn der Betroffenen seit 2014 der Meinung, die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr solle eingestellt werden. Und zwar, weil dies dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen der Betroffenen entspreche. Dies lehnt ihr Ehemann ab.

Das Amtsgericht Freising hat mit Beschl. v. 29.06.2015, Az. XVII 157/12, den Antrag der durch ihren Sohn vertretenen Betroffenen auf Genehmigung der Einstellung der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr abgelehnt. Das Landgericht Landshut hat mit Beschl. v. 17.11.2015, Az. 64 T 1826/15,

die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen.

Anforderungen an Patientenverfügung vom BGH neu justiert – Dazu der BGH:

Zurückverweisung

Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und ihres Sohnes hat der BGH hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen.

Betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich?

Der vom Sohn der Betroffenen beabsichtigte Widerruf der Einwilligung in die mit Hilfe einer PEG-Magensonde ermöglichten künstlichen Ernährung nach § 1904 Abs. 2 BGB bedürfe grundsätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn – wie hier – durch den Abbruch der Maßnahme die Gefahr des Todes drohe, so der BGH. Jedoch sei eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB möglicherweise nicht erforderlich. Und zwar dann nicht, wenn der Betroffene zum einen einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer bindenden Patientenverfügung nach § 1901a Abs. 1 BGB niedergelegt habe. Und zum anderen, wenn diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutreffe.

Zur Bindungswirkung

Eine schriftliche Patientenverfügung i.S.d. § 1901a Abs. 1 BGB entfalte nur nach bestimmter Maßgabe unmittelbare Bindungswirkung. Und zwar, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, bei Abfassung der Patientenverfügung noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden könnten. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürften dabei aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden könne nur, dass der Betroffene umschreibend festlege, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation wolle und was nicht.

Anforderungen an Patientenverfügung vom BGH neu justiert – Bisherige Entscheidung

Der BGH hatte bereits in seinem Beschluss vom 06.07.2016 (XII ZB 61/16) zur erforderlichen Bestimmtheit der Patientenverfügung entschieden. Der BGH führte zur Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, aus. Und zwar enthalte dies Äußerung für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung, so der BGH. Die erforderliche Konkretisierung könne aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen erfolgen. Oder aber könne die Konkretisierung durch Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Nun weitere Präzisierung

Der BGH hat diese Rechtsprechung nun weiter präzisiert. Und zwar hat der BGH ausgesprochen, dass sich die erforderliche Konkretisierung im Einzelfall auch bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben kann. Es sei dann durch Auslegung der in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln, ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliege.

Aufhebung der angefochtenene Entscheidung

Der BGH hat auf dieser rechtlichen Grundlage die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Und zwar, weil das Beschwerdegericht sich nicht ausreichend mit der Frage befasst hat, ob sich der von der Betroffenen errichteten Patientenverfügung eine wirksame Einwilligung in den Abbruch der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitsversorgung entnehmen lässt. Nach Auffassung des BGH hat die Betroffene in der Patientenverfügung ihren Willen zu der Behandlungssituation u.a. an die medizinisch eindeutige Voraussetzung geknüpft, dass bei ihr keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht.

Sie habe zudem die ärztlichen Maßnahmen, die sie u.a. in diesem Fall wünsche oder ablehne, näher konkretisiert. Und zwar durch die Angabe, dass Behandlung und Pflege auf Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein sollten. Dies sollte nach Angabe der Betroffenen selbst dann gelten, wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist. Es könnten diese Festlegungen in der Patientenverfügung in bestimmter Weise auszulegen sein. Und zwar hinsichtlich einer Einwilligung in den Abbruch der künstlichen Ernährung im Falle eines aus medizinischer Sicht irreversiblen Bewusstseinsverlusts. Das Beschwerdegericht habe bislang nicht festgestellt, ob der derzeitige Gesundheitszustand der Betroffenen im Wachkoma auf diese konkret bezeichnete Behandlungssituation zutreffe,. Dies wird es nachholen müssen.

Anforderungen an Patientenverfügung vom BGH neu justiert – Anforderungen an das Beschwerdegericht

Sofern das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der derzeitige Gesundheitszustand der Betroffenen nicht den Festlegungen der Patientenverfügung entspreche, werde es erneut zu prüfen haben. Und zwar, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entspreche. Dieser sei anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Insbesondere anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen, ethischer oder religiöser Überzeugungen oder sonstiger persönlicher Wertvorstellungen der Betroffenen. Dabei sei entscheidend, wie die Betroffene selbst entschieden hätte, wenn sie noch in der Lage wäre, über sich selbst zu bestimmen.

Quellen: Pressemitteilung des BGH Nr. 40/2017 v. 24.03.2017 und Juris das Rechtsportal

Anforderungen an Patientenverfügung vom BGH neu justiert.

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/neue-gesetzliche-regelung-zur-patientenverfuegung/ und https://raheinemann.de/kuendigung-der-vollkaskoversicherung-als-geschaeft-nach-§-1357-bgb/ und https://raheinemann.de/bundesrat-forciert-reform-des-vertretungsrechts-fuer-ehepartner/ und https://raheinemann.de/gesetzliche-aenderungen-im-eherecht-beabsichtigt/ und https://raheinemann.de/gesetz-zur-notfallvertretung-durch-lebenspartner-steht-zur-abstimmung/ und https://raheinemann.de/gesetzliche-vertretungsbefugnis-fuer-ehegatten-und-lebenspartner/ und https://raheinemann.de/dav-zum-vorhaben-einer-gesetzlichen-vollmacht-fuer-ehegatten/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Anforderungen an Patientenverfügung vom BGH neu justiert. Und zwar sich hat der BGH am 08.02.2017, Az. XII ZB 604/15, erneut mit den Anforderungen befasst.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Anforderungen an Patientenverfügung vom BGH neu justiert. Und zwar sich hat der BGH am 08.02.2017, Az. XII ZB 604/15, erneut mit den Anforderungen befasst.