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Anlagebetrug mit Solaranlagen. Dazu hat der BGH am 12.06.2018 unter Az. 3 StR 171/17 in einem Strafverfahren wegen bandenmäßigen Betrugs entschieden. Und zwar hat der BGH im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Solarparks das vom LG Osnabrück verkündete Urteil bestätigt. Das LG Osnabrück hatte die Haupttäter zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht und zehn Jahren verurteilt.

Was ist passiert?

Das LG Osnabrück -Wirtschaftsstrafkammer- hatte die Haupttäter, zwei inzwischen 40-jährige Männer aus Lienen und Hamburg und einen 47-jährigen Mann aus Rödermark wegen Anlagebetrug (§ 264a StGB) mit Solaranlagen verurteilt. Und zwar im Einzelnen wegen bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht bzw. zehn Jahren. Das Landgericht hatte gegen einen weiteren Angeklagten wegen der Beihilfe zu einer der Taten der Haupttäter eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Wirtschaftsstrafkammer hatte in dem überaus umfangreichen Verfahren die Angeklagten nach insgesamt 103 Verhandlungstagen mit Urteil vom 19.05.2016 schuldig gesprochen (Az. 2 KLs 1/14). Für das Landgericht stand nach durchgeführter Beweisaufnahme mit der Vernehmung von mehr als 300 Zeugen fest, dass die Täter über ein Geflecht verschiedener Firmen insgesamt 272 private Anleger betrogen haben, wobei ein Gesamtschaden von etwa 10,5 Mio. Euro entstanden sei.

Die Angeklagten gingen nach den Feststellungen des Landgerichts dabei so vor, dass sie Teile von Solarparks (sog. Module) zunächst an die Anleger veräußerten. Sodann pachteten sie diese Module von den Anlegern gegen einen garantierten Pachtzins (zurück). Die Angeklagten hätte die Anleger dabei in zweifacher Hinsicht getäuscht: Die Anleger hätten den garantierten Pachtzins zum nicht über die zu erzielende Einspeisevergütung erwirtschaften können. Zum anderen hätten die Angeklagten ab einem bestimmten Zeitpunkt Anlagenteile veräußert, die tatsächlich gar nicht existent gewesen seien. Es sei zudem zur mehrfachen Veräußerung von bestehenden Anlageteilen gekommen. Die Angeklagten hätten den Anlegern suggeriert, in eine besonders sichere Anlage („Safe-Invest“) zu investieren. Und hätten die Anleger dadurch geglaubt, sie würden den Kauf von Solaranlagenmodulen (Mit-)Eigentümer dieser Anlagen und ein Insolvenzrisiko bestehe daher nicht.

Anlagebetrug mit Solaranlagen – was sagt der BGH dazu?

Die Revisionen der vier Angeklagten hat der BGH verworfen.

Das Urteil des LG Osnabrück weist nach Auffassung des BGH keine Rechtsfehler auf.

Das Strafverfahren ist nach Verwerfung der Revision nunmehr abgeschlossen und die Urteile sind rechtskräftig. Die Verurteilten müssen die Haftstrafen außerhalb einer ggfs. bestehenden Bewährung verbüßen.

Quellen: Pressemitteilung des LG Osnabrück v. 10.07.2018 und Juris das Rechtsportal

Anlagebetrug mit Solaranlagen.

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/anscheinsbeweis-zugunsten-der-bank-bei-ec-karten-missbrauch/ und https://raheinemann.de/lg-frankfurtmain-verurteilt-sk-chefs-zu-achteinhalb-jahren-haft/ und https://raheinemann.de/haftung-fuer-geldwaesche-bei-fremdnutzung-girokonto-fuer-internetbetrug/ und https://raheinemann.de/ag-magdeburg-zur-beweislast-beim-ec-kartenbetrug/ und https://raheinemann.de/freiheitsstrafe-wegen-betruegerischer-erlangung-von-corona-soforthilfen/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Anlagebetrug mit Solaranlagen. Dazu hat der BGH am 12.06.2018 zu Az. 3 StR 171/17 das Urteil des LG Osnabrück bestätigt.