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Wann ist Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts rechtsmissbräuchlich? Dazu hat der BGH am 12.07.2016, XI ZR 501/15, entschieden. Und zwar hat der BGH Grundsätze zum Einwand des Rechtsmissbrauchs bei der Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts aufgestellt.

Was ist passiert?

Der Kläger schloss noch unter der Geltung des Haustürwiderrufsgesetzes und nach seiner Behauptung nach Anbahnung in einer Haustürsituation am 25. November 2001 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag. Und zwar diente dieser Darlehensvertrag der Finanzierung einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Der Kläger führte das Darlehen bis zum 15. Januar 2007 vollständig zurück. Und dann widerrief der Kläger mit Schreiben vom 20 Juni 2014 seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

Die beklagte Bank hatte dem Widerruf eines Kreditvertrages entgegengehalten, der Kläger habe sich über den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen wollen.

Seine auf Zahlung und Freistellung Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung und auf Feststellung gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen.

Wann ist Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts rechtsmissbräuchlich? Dazu der BGH

Die Entscheidung

Der XI. Zivilsenat hat auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Dafür waren folgende Überlegungen leitend:

Falsche Widerrufsbelehrung

Zugunsten des Klägers wurde die Anbahnung des Darlehensvertrags in einer Haustürsituation und damit das Bestehen eines Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz unterstellt.

Vor diesem Hintergrund war die Widerrufsbelehrung nicht korrekt.

Denn sie bezog die Unterschrift des Verbrauchers zugleich auf den Belehrungstext selbst und auf eine unmittelbar an den Belehrungstext anschließende Empfangsbestätigung.

Frage des Rechtsmissbrauchs

Weiterhin ging es um die Entscheidung der Frage, ob die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich war. Dazu hat das Oberlandesgericht unzutreffend gemeint, dem Kläger zur Last legen zu können, er habe sich über den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen wollen. Allerdings durfte das OLG das Motiv des Klägers nicht zulasten des Klägers in seine Gesamtabwägung einbeziehen. Und zwar, weil es außerhalb des Schutzzwecks des Haustürwiderrufsgesetzes lag.

Die Beklagte bestreitet die Anbahnung in einer Haustürsituation weshalb das Oberlandesgericht zu klären haben wird, ob der Darlehensvertrag tatsächlich in einer Haustürsituation angebahnt wurde. Hiervon hängt das Bestehen eines Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz ab.

Gegebenenfalls wird das OLG zu prüfen haben, ob der Kläger aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich gehandelt hat und ob das Widerrufsrecht des Klägers verwirkt ist.

Hinweise an das Berufungsgericht

Und zwar erteilte der Senat vor diesem Hintergrund den folgenden Hinweis:

  1. Das Berufungsgericht hat zur Klärung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG die erforderlichen Beweise zu erheben.

2. Außerdem hat das Berufungsgericht, so der BGH, Feststellungen dazu nachzuholen haben, ob – was das Landgericht, ohne die Frage endgültig zu entscheiden, in den Raum gestellt hat – ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kläger mit den Finanzierungsverhandlungen eine Person seines Vertrauens beauftragt hat, die nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausschließlich in seinem „Lager“ stand und auch wirtschaftlich nicht im entferntesten Sinne im Namen oder für Rechnung der Beklagten handelte.

3. Weiterhin wird sich das Berufungsgericht nach Maßgabe der oben genannten Grundsätze mit dem Einwand der treuwidrigen Ausübung des Widerrufsrechts und dessen Verwirkung zu befassen haben.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 118/2016 vom 12. Juli 2016)

Wann ist Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts rechtsmissbräuchlich?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/widerruf-eines-autodarlehensvertrages-mit-kaskadenverweisung/ und https://raheinemann.de/kein-nutzungsersatz-nach-widerruf-von-fernabsatz-darlehensvertrag/ und https://raheinemann.de/kursaenderung-des-bgh-bei-kaskadenverweisung-in-widerrufsinformation/ und https://raheinemann.de/nutzungsersatz-nach-widerruf-darlehensvertrag/ und https://raheinemann.de/widerruf-verbraucherkreditvertrag-wegen-kaskadenverweisung/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Wann ist Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts rechtsmissbräuchlich? Dazu hat der BGH am 12.07.2016, XI ZR 501/15, entschieden.