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Eintrag „inter oder „diversim Geburtenregister? Dazu hat der BGH am 22.06.2016, Az. XII ZB 52/15, entschieden. Und zwar lässt das Personenstandsgesetz eine Eintragung wie „inter“ oder „divers“ als Angabe des Geschlechts eines Intersexuellen im Geburtenregister nicht zu, so der BGH.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Eintrag „inter oder „diversim Geburtenregister? Zu dieser Frage hatte der BGH über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Antragstellerin begehrt die Änderung ihres Geburtseintrags dahin, dass ihr Geschlecht als „inter“ oder „divers“ angegeben wird. Die 1989 geborene und als Mädchen in das Geburtenregister eingetragene Betroffene hat zur Begründung eine Chromosomenanalyse vorgelegt, wonach sie über einen numerisch auffälligen Chromosomensatz mit einem X-Chromosom und einem fehlenden zweiten Gonosom verfügt. Sie sei weder Frau noch Mann.

Die Vorinstanzen

Eintrag „inter oder „diversim Geburtenregister? Die Vorinstanzen verneinten dies. Und zwar hatte das Amtsgericht Hannover mit Beschluss vom 13. Oktober 2014, Az. 85 III 105/14, den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 21. Januar 2015, Az. 17 W 28/14, die Beschwerde zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Eintrag „inter“ oder „divers“ im Geburtenregister? Dazu der BGH

Die Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Eintrag „inter“ oder „divers“ im Geburtenregister? Der Wortlaut des Gesetzes läßt Eintragung nicht zu

Eine Änderung der Eintragung im Geburtenregister in „inter“ beziehungsweise „divers“ ist nach geltendem Recht nicht möglich. Und zwar folgt das bereits aus dem auszugsweise wie folgt wiedergegebenen Wortlaut der § 21 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 22 Abs. 3 PStG:

§ 21 Abs. 1 Nr. 3

Im Geburtenregister werden beurkundet

  1. das Geschlecht des Kindes,

Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen.“

Eintrag „inter“ oder „divers“ im Geburtenregister? Verfasungskonforme Auslegung nicht geboten

Auch eine verfassungskonforme Auslegung der Norm im Sinne des Begehrens der antragstellenden Person ist nicht geboten. Denn Eintragungen in Personenstandsregistern haben lediglich eine dienende Funktion. Und zwar enthaltenm sie Angaben, die insbesondere nach den Regeln des Familienrechts grundlegende Bedeutung für die persönliche Rechtsstellung besitzen. Das Familienrecht geht von einem binären Geschlechtersystem aus (Mann oder Frau). Der Gesetzgeber hat zwar mit der Neuregelung des § 22 Absatz 3 PStG für intersexuelle Menschen, die sich den bekannten Geschlechtern nicht zuordnen lassen, die Möglichkeit geschaffen, von einer Eintragung des Geschlechts im Geburtenregister abzusehen. Er hat damit jedoch kein weiteres Geschlecht geschaffen.

Keine Veranlassung zur Vorlage gemäß Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG

Der Senat hat auch keine Veranlassung gesehen, die Sache dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vorzulegen. Die Frage, ob die früher bestehende Notwendigkeit, entweder als männlich oder als weiblich im Geburtenregister eingetragen zu werden, Intersexuelle in ihren Grundrechten verletzt, stellt sich nicht mehr. Denn die Betroffene kann seit der Änderung des Personenstandsrechts zum 1. November 2013 erreichen, dass die Angabe des Geschlechts („Mädchen“) nachträglich aus dem Geburtenregister gelöscht wird, was von ihr aber ersichtlich nicht gewünscht wird.

Eintrag „inter“ oder „divers“ im Geburtenregister? Weitere Gesichtspunkte

Schließlich macht es für die Betroffene im Ergebnis keinen – verfassungsrechtlich bedeutsamen – Unterschied, ob ein geschlechtszuordnender Eintrag unterbleibt oder – wie von ihr begehrt – ein Eintrag erfolgt, der keinem bestehenden „Geschlecht“ zugeordnet werden kann, also rein deklaratorischer Natur ist. Die Frage, in welcher Weise der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten ist, der Situation der intersexuellen Menschen durch eine Änderung des Familienrechts Rechnung zu tragen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, weil es der Betroffenen allein um die Eintragung ihres Geschlechts als „inter“ oder „divers“ im Geburtenregister geht. Deshalb musste der Senat auch nicht entscheiden, ob sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Transsexualität auf Fälle der Intersexualität übertragen lässt. Zu bedenken ist dabei allerdings, dass anders als bei der Zuordnung zu einem schon bestehenden Geschlecht (wie im Falle der Transsexualität) durch die Schaffung eines weiteren Geschlechts staatliche Ordnungsinteressen in weitaus erheblicherem Umfang betroffen wären.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs ( http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2016&Sort=3&nr=75534&pos=8&anz=141 )

Eintrag „inter“ oder „divers“ im Geburtenregister? Fragen Sie den Fachanwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei

Siehe auch:

Geschlechtsangleichende OP keine Kassenleistung?

Gesetz für „divers“ als drittes Geschlecht?

„Starke-Familien-Gesetz“ vom Bundestag verabschiedet

Wandel von Kindesmutter zu Kindesvater möglich?

Frau als „Vater“ im Sinne des Gesetzes?

Keine großen Brüste für Transsexuelle?

Änderung des Geschlechts ohne Gutachten möglich?

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Eintrag "inter" oder "divers" im Geburtenregister? Dazu hat der BGH am 22.06.2016, Az. XII ZB 52/15, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Eintrag „inter“ oder „divers“ im Geburtenregister? Dazu hat der BGH am 22.06.2016, Az. XII ZB 52/15, entschieden. Fragen Sie den Fachanwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei