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Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus Bewertungsportal? Dazu hat der BGH, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 – entschieden. Und zwar kann ein Arzt nicht verlangen, dass seine Daten aus einem im Internet betriebenen Ärzte-Bewertungsportal gelöscht werden, so der BGH.

Was ist passiert?

Der Kläger ist niedergelassener Gynäkologe. Die Beklagte betreibt ein Portal zur Arztsuche und Arztbewertung. Internetnutzer können dort kostenfrei der Beklagten vorliegende Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen. Zu den abrufbaren Daten zählen unter anderem Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.

Der Kläger ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Nutzer haben ihn im Portal mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten – also „Basisdaten“ und Bewertungen – auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen, und sein Profil vollständig zu löschen.

Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen.

Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus Bewertungsportal? Dazu der BGH:

Die Entscheidung

Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus Bewertungsportal?

Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Abwägung

Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht. Die Beklagte ist deshalb nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt. Zwar wird ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet. Abgegebene Bewertungen können – neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes – die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, so dass er im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen hat. Auch besteht eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals.

Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen

Auf der anderen Seite war im Rahmen der Abwägung aber zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich ist und das von der Beklagten betriebene Portal dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem berühren die für den Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt nur in seiner sogenannten „Sozialsphäre“, also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollzieht.

Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus Bewertungsportal bei unwahren Tatsachenbehauptungen sowie beleidigenden oder sonst unzulässigen Bewertungen

Hier muss sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen. Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann. Dass Bewertungen anonym abgegeben werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 1 des Telemediengesetzes).

(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 132/2014 vom 23. September 2014)

Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus Bewertungsportal?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/bgh-konkretisiert-betreiberpflichten-eines-aerztebewertungsportals/ und https://raheinemann.de/anspruch-eines-arztes-auf-loeschung-seiner-daten-aus-bewertungsportal/ und https://raheinemann.de/bgh-konkretisiert-betreiberpflichten-eines-aerztebewertungsportals/ und https://raheinemann.de/arztbewertung-mit-einem-stern-zulaessig/

RH

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus Bewertungsportal? Dazu hat der BGH, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 – entschieden.