Mehr Infos

Kein Elterngeld bei vorzeitiger Rückgabe des Pflegekindes? Dazu hat am 08.03.2018 das BSG zu B 10 EG 7/16 R entschieden, dass ein Adoptionspflegevater Anspruch auf einen Monat Elterngeld hat, auch wenn er die zweimonatige Mindestbezugsdauer nicht erreichen kann, weil er das Kind bereits nach drei Wochen den leiblichen Eltern zurückgeben musste.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Kein Elterngeld bei vorzeitiger Rückgabe des Pflegekindes? Zu dieser Frage hatte das BSG über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Und zwar nahmen der Kläger und seine Ehefrau im Jahr 2010ein neugeborenes Kind für die gesetzlich vorgesehene Probezeit zur Adoptionspflege bei sich auf. Weil die leiblichen Eltern das Kind bereits nach etwa drei Wochen wieder bei sich aufnahmen scheiterte die Adoption. Das für den Betreuungsmonat beantragte Elterngeld lehnte die beklagte Landeshauptstadt ab, weil seit dem Jahr 2009 dessen Gewährung erst beim Erreichen einer Mindestbezugsdauer von insgesamt zwei Monaten erfolge.

Die Instanzen

Kein Elterngeld bei vorzeitiger Rückgabe des Pflegekindes? Und zwar hat das Berufungsgericht hat dem Kläger, anders als die erste Instanz, Elterngeld für einen Monat zugesprochen.

Kein Elterngeld bei vorzeitiger Rückgabe des Pflegekindes? was sagt das BSG dazu?

Die Entscheidung

Die Revision der Beklagten hat das BSG zurückgewiesen. Ein Adoptionspflegevater habe Anspruch auf einen Monat Elterngeld, auch wenn er die zweimonatige Mindestbezugsdauer nicht erreichen kann wegen Rückgabe des Kindes bereits nach drei Wochen an die leiblichen Eltern.

Kein Elterngeld bei vorzeitiger Rückgabe des Pflegekindes? Die Mindestbezugszeit

Mit der Beendigung der Adoptionspflege ist nach Auffassung des BSG zwar eine wesentliche Grundvoraussetzung für den Elterngeldanspruch noch vor Ablauf des ersten Betreuungsmonats auf Dauer wieder entfallen. Und zwar belasse das Gesetz dem Berechtigten gleichwohl den einmal entstandenen Elterngeldanspruch noch für den gesamten Betreuungsmonat (§ 4 Abs 4 BEEG in der Fassung ab 24.01.2009). Dieser Bestandsschutz entfalle nicht wegen Nichterfüllung der vorgegebenen Mindestbezugszeit von zwei Monaten. Und zwar solle mit der zum 24.01.2009 eingeführten Mindestbezugszeit (§ 4 Abs 3 Satz 1 BEEG) eine noch bessere Rechtfertigung für eine längere Elternzeit gegenüber Dritten ermöglicht und eine intensivere Bindung des zweiten Elternteils zum Kind gefördert werden. Und zwar wolle man mit der Mindestbezugszeit wolle man nur verhindern, dass ein Elternteil – vor allem der Vater – lediglich einen der beiden „Partnermonate“ beanspruchte.

Quellen: Pressemitteilung des BSG Nr. 10/2018 v. 08.03.2018 und Juris das Rechtsportal

Kein Elterngeld bei vorzeitiger Rückgabe des Pflegekindes? Und zwar fragen Sie den Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei

Dazu siehe auch:

Widerruf Pflegeerlaubnis für fünfjähriges Kind?

Anspruch auf „Urlaub vom Pflegekind“?

Fixierung eines Kindes ohne gerichtliche Genehmigung?

Pflegeheime zur Fixierung verpflichtet?

Weisungen des Familiengerichts bei Kindeswohlgefährdung?

Kindeswohl kontra Beziehung 15-Jähriger mit 47-Jährigem?

Kind zu Pflegeeltern statt zu Verwandten wegen Kindeswohl?

Können Provisionen Elterngeld erhöhen?

Muss der Arbeitgeber Verlängerung der Elternzeit zustimmen?

Anspruch auf Elterngeld im geschlossenen Strafvollzug?

Resümee der Bundesregierung nach zehn Jahren Elterngeld

Elterninteressen bei Adoption Erwachsener relevant?

Geringfügige Beschäftigung des Ehegatten anzuerkennen?

Kein Elterngeld bei vorzeitiger Rückgabe des Pflegekindes?

Weniger Elterngeld bei vorangegangener Fehlgeburt?

Gewinn bei Verzicht kein Einkommen im Elterngeldbezug?

Freiheitsstrafe wegen Misshandlung von Pflegekind

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Kein Elterngeld bei vorzeitiger Rückgabe des Pflegekindes? Dazu hat am 08.03.2018 das Bundessozialgericht zu B 10 EG 7/16 R entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Kein Elterngeld bei vorzeitiger Rückgabe des Pflegekindes? Dazu hat am 08.03.2018 das Bundessozialgericht zu B 10 EG 7/16 R entschieden. Und zwar fragen Sie den Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei