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Gewinn bei Verzicht kein Einkommen im Elterngeldbezug? Dazu hat das BSG am 13.12.2018 zu Az B 10 EG 5/17 R  entschieden. Und zwar ist der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn bei einem Personengesellschafter im Elterngeldbezugszeitraum nicht mehr anteilig als Einkommen anzurechnen, wenn der Gesellschafter für diese Zeit auf seinen Gewinn verzichtet hat, so das BSG.

Was ist passiert?

Gewinn bei Verzicht kein Einkommen im Elterngeldbezug? Der Sachverhalt

Mit ihrem Bruder führte die Klägerin eine Steuerkanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nach einer Regelung in einem Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag erhält ein wegen Elternzeit nicht beruflich tätiger Sozius keinen Gewinnanteil. Am 06.11.2014 gebar die Klägerin eine Tochter. Ihr Gewinnanteil betrug nach den gesonderten Gewinnermittlungen der GbR in der anschließenden Elternzeit jeweils 0%. Die Klägerin tätigte während dieser Zeit auch keine Entnahmen von ihrem Gesellschafterkonto. Auf der Grundlage des Steuerbescheids berücksichtigte der Beklagte für das Jahr 2013 einen anteiligen Gewinn im Bezugszeitraum und bewilligte der Klägerin deshalb lediglich Mindestelterngeld (in Höhe von 300 Euro monatlich).

Gewinn bei Verzicht kein Einkommen im Elterngeldbezug? Die 1. + 2. Instanz

Und zwar wurde der Beklagte vom Sozialgericht und Landessozialgericht verurteilt, der Klägerin Elterngeld ohne Anrechnung von Einkommen im Bezugszeitraum zu gewähren (Höchstbetrag i.H.v. 1.800 Euro monatlich). Das Gesetz sehe einen Rückgriff auf den Steuerbescheid und eine Zurechnung von fiktiven Einkünften nicht vor.

Gewinn bei Verzicht kein Einkommen im Elterngeldbezug? Dazu das BSG:

Die Entscheidung

Das BSG hat die Vorinstanzen bestätigt. Und zwar hat das BSG die Revision des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

Gewinn bei Verzicht kein Einkommen im Elterngeldbezug? Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung

Inzwischen gebiete aber die für den Bezugszeitraum in einem gesonderten Absatz neu gefasste und um die Wendung „in den Bezugsmonaten“ ergänzte Regelung des § 2d Abs 3 S 1 BEEG – jedenfalls für die hier vorliegende Konstellation eines ausdrücklichen Gewinnverzichts für die Bezugsmonate – eine andere Sichtweise, so das BSG. Auf diese Möglichkeit der Neuinterpretation in der vorliegenden Fallgestaltung habe der Senat bereits in seinem Urteil vom 21.6.2016 (B 10 EG 3/15 R – SozR 4-7837 § 2 Nr 31 RdNr 23) zur alten Gesetzesfassung hingewiesen. In Kenntnis der Senatsrechtsprechung erlassene – Wortlaut der Gewinnermittlungsvorschrift des § 2d Abs 3 S 1 BEEG sei nunmehr eindeutig. Danach sei Grundlage der Ermittlung der Gewinneinkünfte in den Bezugsmonaten eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG. Anders als für den Bemessungszeitraum (vgl § 2d Abs 2 S 1 BEEG) sehe der Gesetzgeber den Steuerbescheid für den Bezugszeitraum nicht als geeignete Grundlage zur Bestimmung des Einkommens an.

Quellen: Pressemitteilung des BSG Nr. 56/2018 v. 13.12.2018 und Juris das Rechtsportal

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Gewinn bei Verzicht kein Einkommen im Elterngeldbezug?

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Gewinn bei Verzicht kein Einkommen im Elterngeldbezug? Dazu hat das BSG am 13.12.2018 zu Az. B 10 EG 5/17 R  entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei