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Bulgarische Minderjährigenehe ohne Scheidung aufhebbar? Dazu hat am 28.07.2019 hat das OLG Frankfurt, Az. 5 UF 97/19, entschieden, dass eine im EU-Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossene Ehe unter Beteiligung eines Minderjährigen regelmäßig nicht nach deutschem Recht aufgehoben werden kann, wenn die Aufhebung unter Verletzung der Freizügigkeitsrechte des Unionsbürgers aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Die Antragsgegner, bulgarische Staatsangehörige, haben ein gemeinsames Kind, zu dessen Geburt die Antragsgegnerin 15½ Jahre alt war. Als die Antragsgegner im Frühjahr 2018 in Bulgarien heirateten, war die Antragsgegnerin 17 Jahre alt. Die Antragsgegner leben seit Sommer 2018 in Deutschland. Gegenwärtig erwartet die Antragsgegnerin ihr zweites Kind. Mit der Begründung, die Antragsgegnerin sei bei der Eheschließung minderjährig und damit nicht ehemündig gewesen, beantragte die zuständige Behörde des Landes Hessen, die Ehe aufzuheben. Ist die bulgarische Minderjährigenehe ohne Scheidung aufhebbar?

Die Vorinstanz

Ist die bulgarische Minderjährigenehe ohne Scheidung aufhebbar? Das Amtsgericht hatte den Antrag auf Aufhebung der Ehe zurückgewiesen, wogegen die Behörde Beschwerde eingelegt hatte.

Bulgarische Minderjährigenehe ohne Scheidung aufhebbar? Dazu das OLG Frankfurt

Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Wirksame Eheschließung nach bulgarischem Recht

Ist die bulgarische Minderjährigenehe ohne Scheidung aufhebbar? Die Voraussetzungen für eine Eheaufhebung – im vorliegenden Fall Minderjährigenehe – liegen nach Ansicht des OLG nicht vor. Nach dem hier maßgeblichen bulgarischen Recht sei die Ehe wirksam geschlossen worden. Grundsätzlich bestehe zwar auch dort Ehemündigkeit erst ab 18 Lebensjahren. Jedoch könnten Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet hätten, mit der Genehmigung eines sog. Rayonsrichters, die hier vorliege, die Ehe schließen.

Keine Aufhebung nach deutschem Recht bei Härtefall

Ist die bulgarische Minderjährigenehe ohne Scheidung aufhebbar? Nach deutschem Recht sei eine nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Ehe aufhebbar, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet habe (Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB). Entsprechend könne eine Ehe, wenn sie entgegen § 1303 Satz 1 BGB mit einem Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet habe, geschlossen worden sei, aufgehoben werden. Jedoch sei die Aufhebung, wie im vorliegenden Fall, ausgeschlossen, wenn sie aufgrund „außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheine“.

Hintergrund der Härtefallregelung

Der Gesetzesbegründung sei zu entnehmen, dass über diese Härtefallregelung auch die Verletzung von Freizügigkeitsrechten der Unionsbürger vermieden werden solle. Eine EU-rechtskonforme Auslegung der Norm sei grundsätzlich zu gewährleisten. Die Antragsgegner würden durch die Aufhebung der Ehe in ihrem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU verletzt (Art. 21 AEUV).

Quellen: Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 50/2019 v. 04.09.2019 und Juris das Rechtsportal

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Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

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Rechtsanwalt Marko Rummel: Bulgarische Minderjährigenehe ohne Scheidung aufhebbar? Dazu hat am 28.07.2019 hat das OLG Frankfurt, Az. 5 UF 97/19, entschieden.