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Besuchseinschränkungen in Pflegewohnheimen rechtmäßig? Dazu hat am 06.04.2020 das OVG Berlin-Brandenburg, 11 S 14/20, entschieden. Und zwar sind die Einschränkungen des Besuchsrechts in Pflegewohnheimen durch die Coronavirus-Verordnung Brandenburg voraussichtlich rechtmäßig, so das OVG.

Was ist passiert?

Am 03.04.2020 stellte eine Frau beim OVG Berlin-Brandenburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Und zwar gegen die Regelung in § 8 Abs. 1 und 2 der SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung von Brandenburg vom 22.03.2020. Dabei geht es um Einschränkungen des Besuchsrechts u.a. in Pflegewohnheimen.

Besuchseinschränkungen in Pflegewohnheimen rechtmäßig? – was sagt das OVG Berlin-Brandenburg dazu?

Die Entscheidung

Dem am 03.04.2020 gestellten Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das OVG Berlin-Brandenburg nicht stattgegeben.

Besuchseinschränkungen in Pflegewohnheimen rechtmäßig? Besuchseinschränkungen durch das Infektionsschutzgesetz (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG) gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar

Das OVG Berlin-Brandenburg ist dabei der Ansicht, dass die mit dem Eilantrag angegriffenen Besuchseinschränkungen bei summarischer Prüfung zum Schutz des in Pflegewohnheimen lebenden Personenkreises durch das Infektionsschutzgesetz (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG) gedeckt und außerdem mit dem Grundgesetz vereinbar und rechtmäßig sei. Insbesondere sei hier zu berücksichtigen, dass der in Pflegewohnheimen lebende Personenkreis sei durch das Corona-Virus besonders gefährdet sei.

Derzeit lasse sich die sichere Vermeidung insoweit drohender Gefahren durch anderweitige Schutzmaßnahmen nicht feststellen.

Besuchseinschränkungen in Pflegewohnheimen rechtmäßig? Beurteilungsspielraum eingehalten

Deshalb hätte sich der Verordnungsgeber mit den angeordneten Besuchseinschränkungen im Rahmen des Beurteilungsspielraums gehalten. Die Regelung in § 8 Abs. 1 und 2 der SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung von Brandenburg vom 22.03.2020 sei insoweit nicht zu beanstanden.

Besuchseinschränkungen in Pflegewohnheimen rechtmäßig? Kein Verstoß gegen Grundrechte

Die Verordnungsermächtigung in § 32 IfSG genüge auch dem Zitiergebot. Das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach das (einschränkende) Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels benennen muss, gelte hier insoweit nicht. Das Zitiergebot gelte nämlich nur für Grundrechte, die vom Grundgesetz unter einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt gestellt sind. Einen diesbezüglichen Gesetzesvorbehalt würden jedoch weder Art. 1 GG, der in Absatz 1 die Menschenwürde schützt, noch Art. 6 Abs. 1 GG enthalten.

Auch genüge die Ausnahmeregelung zum Besuch Schwerstkranker durch nahestehende Personen nur nach ärztlicher Genehmigung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung) dem Bestimmtheitsgrundsatz.

Besuchseinschränkungen in Pflegewohnheimen rechtmäßig – Anfechtbarkeit des Beschlusses

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quellen: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg Nr. 12/2020 v. 06.04.2020 und Juris das Rechtsportal

Besuchseinschränkungen in Pflegewohnheimen rechtmäßig?

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Besuchseinschränkungen in Pflegewohnheimen rechtmäßig? Dazu hat am 06.04.2020 das OVG Berlin-Brandenburg, 11 S 14/20, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Besuchseinschränkungen in Pflegewohnheimen rechtmäßig? Dazu hat am 06.04.2020 das OVG Berlin-Brandenburg, 11 S 14/20, entschieden.