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VW im Fall zum Diesel-Skandal schadensersatzpflichtig? Dazu hat am 12.06.2019 das OLG Koblenz zu Az. 5 U 1318/18 die Volkswagen AG zur Leistung von Schadensersatz an den Käufer eines Fahrzeuges, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, verurteilt. Das OLG ist dabei von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ausgegangen.Allerdings habe der Käufer nach Ansicht des OLG durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs einen geldwerten Vorteil erlangt, um den sein Anspruch zu kürzen sei.

Was ist passiert?

Der Kläger hatte im Januar 2014 einen gebrauchten Pkw gekauft. Es handelte sich dabei um einen VW, Modell Sharan, (Erstzulassung 12.07.2012), in dem ein Dieselmotor der Baureihe E 189 eingebaut war, der nach Auffassung des Kraftfahrtbundesamtes über eine unzulässige Abschaltvorrichtung verfügt. Als Herstellerin des Fahrzeuges und Motors nahm der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch und verlangte in der Hauptsache die Erstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges. Nach Ansicht des Klägers habe die Beklagte die Käufer mit dem Ziel der Gewinnmaximierung bewusst getäuscht und in der Folge vorsätzlich sittenwidrig geschädigt (§ 826 BGB). Er hätte nach seinen Angaben den Pkw nicht gekauft, wenn er vom Einbau der unzulässigen Software gewusst hätte.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und eine Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ausdrücklich verneint.

VW im Fall zum Diesel-Skandal schadensersatzpflichtig? Dazu das OLG Koblenz:

VW im Fall zum Diesel-Skandal schadensersatzpflichtig?

Das OLG Koblenz dagegen hat einen Anspruch des Klägers aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bejaht.

Arglistige Täuschung

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Beklagte dadurch, dass sie unter bewusstem Verschweigen der unzulässigen Softwareprogrammierung das Fahrzeug in Verkehr gebracht hat, dem Käufer der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, dass der Einsatz des Fahrzeuges im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist. Dadurch, dass die Beklagte das Fahrzeug in den Verkehr bringt, bringe sie zum Ausdruck, dass der Pkw fahren könne und fahren dürfe. Es bestehe aber tatsächlich durch die verwendete Steuerungssoftware die Gefahr der Betriebsuntersagung und Fahrzeugstilllegung.

Auch beim Gebrauchtwagenkauf wirke die Täuschung darüber fort, weil auch dann die Herstellerangaben Grundlage der Kaufentscheidung seien. Auch sei das Vorgehen der Beklagten sittenwidrig, wobei zu beachten sei, dass staatliche Behörden, Wettbewerber und Endverbraucher in großer Zahl systematisch zur Profitmaximierung getäuscht worden seien. Durch eine gezielte Täuschung sei das Bestreben des Käufers, durch den Kauf eines möglichst umweltschonenden Produktes einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, unterlaufen worden. Es sei angesichts der großen Zahl der manipulierten Fahrzeuge auch ausgeschlossen, dass Mitarbeiter der Beklagten in leitender Stellung (zumindest der Leiter der Entwicklungsabteilung) keine Kenntnis von den Manipulationen gehabt hätten.

Zurechnung

Diese Kenntnis müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.

Schaden

Durch die Täuschung sei dem Kläger auch ein Schaden entstanden. Er sei durch die Täuschung beeinflusst worden und habe aufgrund dessen den Kaufvertrag geschlossen. Er sei somit eine „ungewollte“ Verbindlichkeit eingegangen. Seine Erwartungen seien enttäuscht worden. Die drohende Stilllegung des Fahrzeuges stelle zudem einen Schaden dar. Die uneingeschränkte Nutzung des Fahrzeuges sei hierdurch in Frage gestellt.

Prozessausgang

Die Berufung hatte jedoch nicht in vollem Umfang Erfolg. Denn der Kläger muss sich nämlich den durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges gezogenen geldwerten Vorteil anrechnen lassen. Daher hatte das OLG den von der Beklagten zu erstattenden Kaufpreis um diesen Betrag gekürzt. Das OLG geht dabei von einer durchschnittlichen Laufleistung des Motors von 300.000 km aus.

Das OLG Koblenz hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.

VW im Fall zum Diesel-Skandal schadensersatzpflichtig? Vergleiche dazu auch: https://raheinemann.de/vw-muss-schadensersatz-leisten/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-deliktszinsen-gegen-vw-im-dieselskandal/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-nachlieferung-eines-neufahrzeuges-im-dieselskandal/ und https://raheinemann.de/diesel-abgasskandal-wann-ist-der-anspruch-auf-nachlieferung-verjaehrt/

Quellen: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 12.06.2019 und Juris das Rechtsportal

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: VW im Fall zum Diesel-Skandal schadensersatzpflichtig? Dazu hat am 12.06.2019 das OLG Koblenz, Az. 5 U 1318/18, die VW AG verurteilt.