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Wer bekommt den Ehehund nach der Trennung? Dazu hat am 16.08.2018 das OLG Oldenburg zu Az. 11 WF 141/18 entschieden, dass eine Ehefrau von ihrem Ex-Ehemann nicht den während der Ehe gemeinsam angeschafften Hund herausverlangen kann, wenn der Hund schon über zwei Jahre bei dem Mann gelebt und der Mann sich zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt hat.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Wer bekommt den Ehehund nach der Trennung? Zu dieser Frage hatte das OLG Oldenburg über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Den Hund „Dina“ hatten die Eheleute aus Osnabrück im Juni 2013 erworben. Sie trennten sich Anfang Januar 2016. Die Ehefrau verzog nach Schleswig-Holstein. Der Hund verblieb zunächst beim Ehemann in Osnabrück. Die Ehefrau wollte im Jahr 2018 vor Gericht von ihrem Ehemann die Herausgabe des Hundes erstreiten.

Klageerhebung mit VKH – Antrag

Wer bekommt den Ehehund nach der Trennung? Für eine entsprechende Klage beantragte die Ehefrau die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.

Wer bekommt den Ehehund nach der Trennung? – Dazu das OLG Oldenburg:

Die Entscheidung

Den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe hat das OLG Oldenburg abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nach Auffassung des Oberlandesgerichts keine Aussicht auf Erfolg.

Hund als Hausrat?

Wer bekommt den Ehehund nach der Trennung? Grundsätzlich sei der Hund zwar entsprechend § 90a BGB als „Hausrat“ einzuordnen, das der nach Billigkeit zu verteilen sei, so das OLG. In Ergänzung der in § 1361a BGB vorgesehenen Kriterien für die Verteilung des Hausrates müsse aber bei der Zuteilung aber dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich um ein Lebewesen handele und das gesetzgeberische Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz berücksichtigt werden. Insbesondere sei dabei darauf Rücksicht zu nehmen, dass Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen und unter dem Verlust eines Menschen leiden könnten.

Wer bekommt den Ehehund nach der Trennung? Der Hund als Lebewesen

Daher sei darauf abzustellen, wer (Ehemann oder Ehefrau) den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgt, gepflegt und beschäftigt habe, wer also die Hauptbezugsperson des Tieres sei. Dies war nach der Auffassung des Oberlandesgerichts im konkreten Fall der Ehemann – und zwar unabhängig von der Frage, wer sich während der Ehezeit besonders um den Hund gekümmert hatte. Das Tier lebe nämlich jetzt schon seit über 2 1/2 Jahren beim Ehemann. Daher sei davon auszugehen, dass dieser sich zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt habe. Daher erscheine eine Trennung vom Ehemann mit dem Wohl des Tieres nicht vereinbar, zumal Mängel in der Versorgung des Hundes nicht erkennbar seien. Den Hund könne die Ehefrau deshalb nicht herausverlangen.

Quellen: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 51/2018 v. 29.11.2018 und Juris das Rechtsportal

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Marko Rummel

Rechtsanwalt

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