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Elektronische Patientenakte ist da. Der geplante Starttermin für die elektronische Patientenakte (ePA), der 01.01.2021, wurde eingehalten, wie von der Bundesregierung angekündigt.

Worum geht es?

Der geplante Starttermin für die elektronische Patientenakte (ePA), der 01.01.2021, wurde eingehalten, wie von der Bundesregierung angekündigt.

Die Gesellschaft für Telematik hatte dazu fristgerecht die Spezifikationen und Zulassungsverfahren veröffentlicht.

Nun müssen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten seit 01.01.2021 eine ePA zur Verfügung stellen.

Die gesetzliche Einführung

Start 01.01.2021

Alle gesetzlich Versicherten können seit 01.01.2021 nun eine elektronische Patientenakte (ePA) ihrer Krankenkassen erhalten. Und zwar können in der ePA medizinische Befunde und Informationen aus vorhergehenden Untersuchungen und Behandlungen über Praxis- und Krankenhausgrenzen hinweg umfassend gespeichert werden können.

Die gesetzliche Regelung des § 341 SGB V

Die ePA ist in § 341 SGB V geregelt. Danach ist die elektronische Patientenakte eine versichertengeführte elektronische Akte, die den Versicherten von den Krankenkassen auf Antrag zur Verfügung gestellt wird. Die Nutzung ist für die Versicherten freiwillig. Mit ihr sollen den Versicherten auf Verlangen Informationen, insbesondere zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen sowie zu Behandlungsberichten, für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Nutzung für Zwecke der Gesundheitsversorgung, insbesondere zur gezielten Unterstützung von Anamnese und Befunderhebung, barrierefrei elektronisch bereitgestellt werden.

Elektronische Patientenakte ist da – weitere gesetzliche Schritte

Am 14.12.2023 hat der Bundestag diverse Neuerungen im Hinblick auf die elektronische Patientenakte (ePA) beschlossen. Und zwar wurde das Gesetz „zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ (Digital-Gesetz – DigiG) und das Gesetz „zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten“ (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG) verabschiedet.

Und zwar ist zentrales Thema im Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen (Digital-Gesetz – DigiG) die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA). Mit dem Digitalgesetz soll die Einführung verbindlicher Standards beschleunigt werden. Verbindlich umgesetzt wurde schon die vorgesehene Einführung des ektronischen Rezeptes (E-Rezept) zum 01.01.2024 . Nach dem DigiG soll jeder gesetzlich Krankenversicherte bis zum 15. Januar 2025 eine ePA erhalten, es sei denn, er widerspricht (Opt-out-Verfahren).

Mit dem zweiten Gesetz – dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz) – soll vor allem die Nutzung von Therapiedaten für die Forschung erleichtert werden. Und zwar soll das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) „bürokratische und organisatorische Hürden bei der Datennutzung“ verringern und die Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten im Sinne eines „ermöglichenden Datenschutzes“ verbessern.

Quellen: hib – heute im bundestag Nr. 590 v. 20.05.2019 und Juris das Rechtsportal und Deutscher Bundestag: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw50-de-digitalisierung-gesundheitswesen-980632

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Siehe auch:

Anspruch auf kostenlose Kopie der Patientenakte?

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Elektronische Patientenakte ist da. Der geplante Starttermin für die elektronische Patientenakte (ePA), der 01.01.2021, wurde eingehalten, wie von der Bundesregierung angekündigt. Fragen Sie Ihren Fachanwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei