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Fristlose Kündigung bei Bedrohung des Vorgesetzten? Dazu hat das ArbG Siegburg am 04.11.2022, 5 Ca 254/21, entschieden. Und zwar kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer einer Kollegin gegenüber glaubhaft angibt, er beabsichtige seinen Vorgesetzten aus dem Fenster zu schmeißen und er sei kurz vorm Amoklauf, so das ArbG Siegburg.

Was ist passiert?

Bei der beklagten Stadt war der Kläger seit über 13 Jahren in der Buchhaltung beschäftigt. Nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten äußerte sich der Kläger wie folgt über seinen Vorgesetzten gegenüber seiner Kollegin:

„Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster – Ich lasse mir das nicht länger gefallen – Ich bin kurz vorm Amoklauf – Ich sage dir, bald passiert was – Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“

Am 28.12.2020 erhielt der Kläger wegen dieser Äußerungen eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung zum 30.06.2021. Der Kläger erhob dagegen Kündigungsschutzklage.

Fristlose Kündigung bei Bedrohung des Vorgesetzten? Dazu das ArbG Siegburg

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage mit Urteil vom 04.11.2021 abgewiesen.

Fristlose Kündigung bei Bedrohung des Vorgesetzten? – Wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB?

Der Kläger habe in ernstzunehmender Art und Weise gegenüber seiner Kollegin Äußerungen getätigt habe, die sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs beinhaltet hätten. Darin sei ein wichtiger Kündigungsgrund im SInne von § 626 Abs. 1 BGB zu sehen, so das ArbG Siegburg.

Das Gericht war auch überzeugt davon, dass der Kläger die Äußerungen absolut ernst gemeint hat. In diesem Fall sei auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

Bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht zuzumuten.

Quellen: Presseerklärung des ArbG Siegburg vom 11.01.2022 und Juris das Rechtsportal

Fristlose Kündigung bei Bedrohung des Vorgesetzten?

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fristlose Kündigung bei Bedrohung des Vorgesetzten? Dazu hat das ArbG Siegburg am 04.11.2022, 5 Ca 254/21, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Können Drohungen gegen Vorgesetzten fristlose Kündigung rechtfertigen? Dazu hat das ArbG Siegburg am 04.11.2022, 5 Ca 254/21, entschieden.