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Haften Kommunen wegen fehlender Kita-Plätze? Dazu hat der BGH am 20.10.2016, Az. III ZR 278/15, III ZR 302/15, III ZR 303/15, entschieden. Und zwar haben Eltern, die ab Vollendung des ersten Lebensjahres ihres Kleinkindes keinen Betreuungsplatz für ihr Kind bekommen und deshalb erst später arbeiten gehen können, grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz, so der BGH.

Was ist passiert?

Haften Kommunen wegen fehlender Kita-Plätze? Der Sachverhalt

Jeweils nach Ablauf der einjährigen Elternzeit beabsichtigten die Klägerinnen der drei Parallelverfahren, ihre Vollzeit-Berufstätigkeit wieder aufzunehmen. Unter Hinweis darauf meldeten sie für ihre Kinder bei der beklagten Stadt wenige Monate nach der Geburt Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab der Vollendung des ersten Lebensjahres an. Die Klägerinnen erhielten von der Beklagten zum gewünschten Termin keinen Betreuungsplatz nachgewiesen. Die Klägerinnen verlangen für den Zeitraum zwischen der Vollendung des ersten Lebensjahres ihrer Kinder und der späteren Beschaffung eines Betreuungsplatzes Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls (unter Anrechnung von Abzügen für anderweitige Zuwendungen und ersparte Kosten belaufen sich die Forderungen auf 4.463,12 Euro, 2.182,20 Euro bzw. 7.332,93 Euro).

Haften Kommunen wegen fehlender Kita-Plätze? Das LG Leipzig

Das LG Leipzig mit Urteilen vom 02.02.2015, Az. 7 O 1928/14 (BGH: III ZR 278/15), Az. 07 O 1455/14 (BGH: III ZR 302/15) und Az. 07 O 2439/14 (BGH: III ZR 303/15), den Klagen stattgegeben.

Haften Kommunen wegen fehlender Kita-Plätze? Das OLG Dresden

Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Dresden mit Urteilen vom 26.08.2015, Az. 1 U 319/15 (BGH: III ZR 302/15), 1 U 320/15 (BGH: III ZR 278/15)und 1 U 321/15 (BGH: III ZR 303/15), die Klagen abgewiesen.

Das OLG Dresden hat ausgeführt, dass die beklagte Stadt zwar ihre aus § 24 Abs. 2 SGB VIII folgende Amtspflicht verletzt habe; die Erwerbsinteressen der Klägerinnen seien von dieser Amtspflicht aber nicht geschützt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Klägerinnen.

Haften Kommunen wegen fehlender Kita-Plätze? Dazu der BGH

Die Entscheidung

Die Urteile des OLG Dresden hat der BGH aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Haften Kommunen wegen fehlender Kita-Plätze? Amtspflichtverletzung

Nach Auffassung des BGH besteht eine Amtspflichtverletzung der beklagten Stadt. Bereits dann, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt, liege eine Amtspflichtverletzung vor. Die betreffende Amtspflicht sei nicht durch die vorhandene Kapazität begrenzt. Vielmehr sei der verantwortliche öffentliche Träger der Jugendhilfe gehalten, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte – freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen – bereitzustellen. Ihn treffe insoweit eine unbedingte Gewährleistungspflicht.

Haften Kommunen wegen fehlender Kita-Plätze? Amtspflicht

Diese Amtspflicht bezwecke entgegen der Auffassung des OLG Dresden auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern. Auch Verdienstausfallschäden, die Eltern dadurch erleiden, dass ihre Kinder entgegen § 24 Abs., 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhalten, fielen dabei in den Schutzbereich der Amtspflicht. Zwar stehe der Anspruch auf einen Betreuungsplatz allein dem Kind selbst zu und nicht auch seinen Eltern. Aus der Regelungsabsicht des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck und der systematischen Stellung von § 24 Abs. 2 SGB VIII ergebe sich aber die Einbeziehung der Eltern und ihres Erwerbsinteresses in den Schutzbereich des Amtspflicht.

Haften Kommunen wegen fehlender Kita-Plätze? Absicht des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber beabsichtige neben der Förderung des Kindeswohls mit dem Kinderförderungsgesetz, insbesondere der Einführung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII, auch die Entlastung der Eltern zu Gunsten der Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit. Es ginge ihm – auch – um die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben und, damit verbunden, um die Schaffung von Anreizen für die Erfüllung von Kinderwünschen. Diese Regelungsabsicht habe auch im Gesetzestext ihren Niederschlag gefunden. Insbesondere in den Förderungsgrundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB VIII finde sie sich bestätigt. Der Gesetzgeber habe hiermit zugleich der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Kindes- und Elternwohl sich gegenseitig bedingen und ergänzen und zum gemeinsamen Wohl der Familie verbinden. Demnach komme ein Schadensersatzanspruch der Klägerinnen aus Amtshaftung in Betracht, so dass die Berufungsurteile aufgehoben worden sind.

Haften Kommunen wegen fehlender Kita-Plätze? Zurückverweisung

Der BGH hat die drei Verfahren nicht abschließend entschieden, sondern wegen noch ausstehender tatrichterlicher Feststellungen zum Verschulden der Bediensteten der Beklagten und zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In diesem Zusammenhang hat er auf Folgendes hingewiesen: Werde der Betreuungsplatz nicht zur Verfügung gestellt, so bestehe hinsichtlich des erforderlichen Verschuldens des Amtsträgers zugunsten des Geschädigten der Beweis des ersten Anscheins. Auf allgemeine finanzielle Engpässe könne die Beklagte sich zu ihrer Entlastung nicht mit Erfolg berufen, weil sie nach der gesetzgeberischen Entscheidung für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt – insbesondere: ohne „Kapazitätsvorbehalt“ – einstehen müsse.

Quellen: Pressemitteilung des BGH Nr. 185/2016 v. 20.10.2016 und Juris das Rechtsportal

Haften Kommunen wegen fehlender Kita-Plätze?

Siehe auch: https://raheinemann.de/schwiegermutter-als-aussergewoehnliche-belastung/ und https://raheinemann.de/kostentragung-fuer-private-kinderkrippe-durch-kommune/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-aufwendungsersatz-bei-selbst-beschafftem-krippenplatz/ und https://raheinemann.de/haftung-des-aufsichtspflichtigen-fuer-fahrradfahrende-kinder/ und https://raheinemann.de/wer-haftet-bei-illegalem-filesharing-von-minderjaehrigen/ und https://raheinemann.de/elternhaftung-fuer-nicht-autorisierte-anschlussnutzung-der-kinder/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Haften Kommunen wegen fehlender Kita-Plätze? Dazu hat der BGH am 20.10.2016, Az. III ZR 278/15, III ZR 302/15, III ZR 303/15, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Haften Kommunen wegen fehlender Kita-Plätze? Dazu hat der BGH am 20.10.2016, Az. III ZR 278/15, III ZR 302/15, III ZR 303/15, entschieden.