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Keine Sozialleistungen im Trennungsjahr wegen Eigenheim? Dazu hat am 31.05.2017, L 13 AS 105/16, das LSG Celle-Bremen entschieden. Und zwar dürfen während des Trennungsjahres Grundsicherungsempfänger nicht auf die Verwertung ihres Hausgrundstücks verwiesen werden, so das LSG.

Was ist passiert?

Die Situation der Klägerin

Keine Sozialleistungen im Trennungsjahr wegen Eigenheim? Die Klägerin (geb. 1951), bewohnte mit ihrem Ehemann (geb. 1941) ein 1984 gemeinsam mit diesem je zur ideellen Hälfte erworbenes 98 qm großes Reihenhaus (Grundstücksgröße = 338 qm). Die Klägerin hatte einen Minijob als Reinigungskraft und erhielt aufstockende Grundsicherungsleistungen durch den Landkreis. Ihr Mann bezog eine kleine Altersrente. Der Landkreis übernahm die Kosten einer Mietwohnung, nachdem sie diesem ihren beabsichtigten Auszug und die Trennung von ihrem Ehemann mitgeteilt hatte.

Landkreis gewährte Leistungen nur als Darlehen

Der Landkreis vertrat die Auffassung, dass es wegen des Eigenheims keinen Sozialleistungsbezug im Trennungsjahr gebe. Es sei vorrangig das Hausgrundstück als verwertbares Vermögen für den Lebensunterhalt zu nutzen. daher wurden die Leistungen nur als Darlehen gewährt. Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass eine Verwertung unzumutbar sei. Das Haus müsse noch als Familienheim gelten, solange es ungewiss sei, ob die Ehe endgültig zerrüttet sei und die Trennung dauerhaft sei. Inzwischen habe sie sich mit ihrem Ehemann auch wieder versöhnt und wohne im gemeinsamen Haus.

Keine Sozialleistungen im Trennungsjahr wegen Eigenheim? Das SG Aurich

Das SG Aurich hat die Klage mit Urteil vom 18. Dezember 2015 abgewiesen. Der Schutz des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II im Hinblick auf ein selbstbewohntes Hausgrundstück entfalle mit dem Auszug des Leistungsberechtigten, so das SG. Die Bestimmung diene allein dem Schutz der Wohnung i. S. der Erfüllung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ und als räumlichem Lebensmittelpunkt. Diese Schutzzwecke seien ersichtlich nicht mehr gegeben, wenn der Leistungsberechtigte seinen Lebensmittelpunkt verlagert habe. Eine andere Bewertung rechtfertige sich auch nicht durch den in Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz festgeschriebenen besonderen Schutz von Ehe und Familie, so das SG Aurich.

Kein Sozialleistungsbezug im Trennungsjahr wegen Eigenheim? Dazu das LSG Celle-Bremen:

Die Entscheidung

Das LSG Celle-Bremen hielt die von der Klägerin eingelegte Berufung für zulässig und begründet. Während des Trennungsjahres besteht nach Ansicht des LSG eine Verwertungspflicht im Regelfall nicht. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2011 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Und zwar, weil es der Beklagte abgelehnt habe, auf den von der Klägerin (erneut) gestellten Überprüfungsantrag den Festsetzungsbescheid vom 22. Juni 2010 zurückzunehmen und die für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. November 2909 vorläufig gewährten Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II als Zuschussleistungen festzusetzen.

Besondere Härte

Keine Sozialleistungen im Trennungsjahr wegen Eigenheim? Ein Hausgrundstück unterfällt nach Auffassung des Landessozialgerichtgerichts nach dem Auszug zwar nicht mehr dem Schutzbereich der Selbstnutzung. Eine Verwertung stelle jedoch eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II dar, was sich aus bürgerlich rechtlichen Wertungen ergebe. Denn vor Ablauf des Trennungsjahres sei eine Scheidung nur im Ausnahmefall möglich.

Der Hintergrund

Keine Sozialleistungen im Trennungsjahr wegen Eigenheim? Und zwar sollten die Eheleute durch das Trennungsjahr vor übereilten Scheidungsentschlüssen bewahrt werden, die aus bloß vorübergehenden Stimmungslagen und Krisensituationen resultierten. Konterkariert werden würde diese Wertung des Gesetzgebers, wenn durch eine Verwertung die Erwartung gegenüber dem anderen Ehegatten entstünde, die Wohnung ebenfalls als Lebensmittelpunkt aufzugeben. Der ehelichen Lebensgemeinschaft wäre damit bereits vor Ablauf des Trennungsjahres die Grundlage entzogen. Zu betonen sei zugleich, dass dieser besondere Schutz nach Ablauf des Trennungsjahres nicht mehr gelte.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 26.06.2017 und Juris das Rechtsportal

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Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Keine Sozialleistungen im Trennungsjahr wegen Eigenheim? Dazu hat am 31.05.2017, L 13 AS 105/16, das LSG Celle-Bremen entschieden.
Rechtsanwalt Marko Rummel: Keine Sozialleistungen im Trennungsjahr wegen Eigenheim? Dazu hat am 31.05.2017, L 13 AS 105/16, das LSG Celle-Bremen entschieden. Fragen Sie den Fachanwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei