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Hohes Honorar als Indiz für eine Selbstständigkeit? Dazu hat am 31.03.2017, Az. B 12 R 7/15 R, das BSG entschieden. Und zwar ist ein gewichtiges Indiz für die Selbstständigkeit, wenn ein relativ hohes Honorar einer Honorarkraft Eigenvorsorge ermöglicht. Werde ein Heilpädagoge auf der Basis von Honorarverträgen als Erziehungsbeistand im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe weitgehend weisungsfrei tätig und liege das Honorar deutlich über der üblichen Vergütung fest Angestellter, sei er selbstständig tätig, so das BSG.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Hohes Honorar als Indiz für eine Selbstständigkeit? Zu dieser Frage hatte das BSG über folgenden Sachverhalt entschieden:

Kläger ist der Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Beklagte ist die Deutsche Rentenversicherung Bund. Der Kläger schließt zur Erfüllung seiner Aufgaben der Jugendhilfe mit freien Trägern sowie Einzelpersonen Verträge ab, die Leistungen der Jugendhilfe vor Ort in Familien erbringen. Der im Prozess beigeladene Heilpädagoge war neben einer Vollzeittätigkeit war für den Kläger für etwa vier bis sieben Stunden wöchentlich als Erziehungsbeistand auf der Basis einzelner Honorarverträge tätig. Er erhielt hierfür ein Honorar in Höhe von 40 Euro bis 41,50 Euro je Betreuungsstunde. Die Beklagte stellte fest, dass der Heilpädagoge in dieser Tätigkeit als Beschäftigter der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Die Vorinstanzen

Hohes Honorar als Indiz für eine Selbstständigkeit? Der Landkreis hatte mit seiner dagegen gerichteten Klage bei den Vorinstanzen Erfolg.

Hohes Honorar als Indiz für Selbstständigkeit einer Honorarkraft? Dazu das BSG

Die Revision der Rentenversicherung hat das BSG zurückgewiesen damit die Urteile der Vorinstanzen bestätigt.

Maßstab zur Beurteilung des Vorliegens von Beschäftigung sei § 7 Abs 1 SGB IV und die durch die Rechtsprechung des BSG hierzu aufgestellten Grundsätze. Das LSG sei mit § 7 Abs 1 SGB IV und den durch die Rechtsprechung des BSG hierzu aufgestellten Grundsätzen vom richtigen Maßstab zur Beurteilung des Vorliegens von Beschäftigung ausgegangen, so das BSG.

Danach sei der Heilpädagoge beim Landkreis nicht abhängig beschäftigt, weil die zwischen ihm und dem Landkreis geschlossenen Honorarverträge vorsähen, dass er weitgehend weisungsfrei arbeiten kann und nicht in die Arbeitsorganisation des Landkreises eingegliedert sei. So, wie die Verträge schriftlich vereinbart waren, seien sie auch in der Praxis durchgeführt, also „gelebt“ worden.

Hohes Honorar als Indiz für eine Selbstständigkeit? Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Einzelumstände käme dem Honorar eine besondere Bedeutung zu: Wenn, wie im vorliegenden Fall, das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers liege, zum Beispiel eines festangestellten Erziehungsbeistands, und lasse es dadurch Eigenvorsorge zu, sei dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.

Bei Gesamtabwägung aller Kriterien sei im vorliegenden Fall von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen.

Quellen: Pressemitteilung des BSG v. 31.03.2017 und Juris das Reechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Hohes Honorar als Indiz für Selbstständigkeit einer Honorarkraft? Dazu hat am 31.03.2017, Az. B 12 R 7/15 R, das BSG entschieden. Fragen Sie Ihren Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei.