Hohes Honorar als Indiz für Selbstständigkeit einer Honorarkraft? Dazu hat am 31.03.2017, Az. B 12 R 7/15 R, das BSG entschieden. Und zwar ist ein gewichtiges Indiz für die Selbstständigkeit, wenn ein relativ hohes Honorar einer Honorarkraft Eigenvorsorge ermöglicht. Werde ein Heilpädagoge auf der Basis von Honorarverträgen als Erziehungsbeistand im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe weitgehend weisungsfrei tätig und liege das Honorar deutlich über der üblichen Vergütung fest Angestellter, sei er selbstständig tätig, so das BSG.
Was ist passiert?
Kläger ist der Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Beklagte ist die Deutsche Rentenversicherung Bund. Der Kläger schließt zur Erfüllung seiner Aufgaben der Jugendhilfe mit freien Trägern sowie Einzelpersonen Verträge ab, die Leistungen der Jugendhilfe vor Ort in Familien erbringen. Der im Prozess beigeladene Heilpädagoge war neben einer Vollzeittätigkeit war für den Kläger für etwa vier bis sieben Stunden wöchentlich als Erziehungsbeistand auf der Basis einzelner Honorarverträge tätig. Er erhielt hierfür ein Honorar in Höhe von 40 Euro bis 41,50 Euro je Betreuungsstunde. Die Beklagte stellte fest, dass der Heilpädagoge in dieser Tätigkeit als Beschäftigter der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Der Landkreis hatte mit seiner dagegen gerichteten Klage bei den Vorinstanzen Erfolg.
Hohes Honorar als Indiz für Selbstständigkeit einer Honorarkraft? Dazu das BSG
Die Revision der Rentenversicherung hat das BSG zurückgewiesen damit die Urteile der Vorinstanzen bestätigt.
Maßstab zur Beurteilung des Vorliegens von Beschäftigung sei § 7 Abs 1 SGB IV und die durch die Rechtsprechung des BSG hierzu aufgestellten Grundsätze.
Danach sei der Heilpädagoge beim Landkreis nicht abhängig beschäftigt, weil die zwischen ihm und dem Landkreis geschlossenen Honorarverträge vorsähen, dass er weitgehend weisungsfrei arbeiten kann und nicht in die Arbeitsorganisation des Landkreises eingegliedert sei. So, wie die Verträge schriftlich vereinbart waren, seien sie auch in der Praxis durchgeführt, also „gelebt“ worden.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Einzelumstände käme dem Honorar eine besondere Bedeutung zu: Wenn, wie im vorliegenden Fall, das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers liege, zum Beispiel eines festangestellten Erziehungsbeistands, und lasse es dadurch Eigenvorsorge zu, sei dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.
Bei Gesamtabwägung aller Kriterien sei im vorliegenswn Fall jedoch nicht von einer selbständigen Tätogkeit auszugehen.
Quellen: Pressemitteilung des BSG v. 31.03.2017 und Juris das Reechtsportal
Hohes Honorar als Indiz für Selbstständigkeit einer Honorarkraft?
Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/selbstaendige-buchhalterin-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/krankenpflege-im-universitaetsklinikum-selbstaendige-honorartaetigkeit/ und https://raheinemann.de/honorarpflegekraefte-in-pflegeheimen-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/honoraraerzte-abhaengig-beschaeftigt-und-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/nebenberufliche-notarztdienste-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/vertriebsmitarbeiter-im-aussendienst-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/zustaendigkeit-der-sozialversicherung-bei-entsendung-von-arbeitnehmern/ und https://raheinemann.de/uebernahme-von-kammerbeitraegen-fuer-rechtsanwaeltin-arbeitslohn/ und https://raheinemann.de/notarzt-als-freier-mitarbeiter-sozialversicherungspflichtig/
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
