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Ist der Urlaubsanspruch vererbbar? Dazu hat am 06.11.2018 der EuGH zu Az. C-569/16 und C-570/16 folgendes entschieden: Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können für dessen nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung verlangen. Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub kann, so der EuGH, im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen (§ 1922 BGB).

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Ist der Urlaubsanspruch vererbbar?

Klägerinnen waren:

  • Frau B. als alleinige Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes, der bei der Stadt Wuppertal beschäftigt war.
  • Frau Br. als alleinige Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes, der bei Herrn W. beschäftigt war.

Die Verstorbenen hatten vor ihrem Tod nicht alle Urlaubstage genommen. Dewegen verlangten Frau B. und Frau Br. als deren alleinige Rechtsnachfolgerinnen von den ehemaligen Arbeitgebern ihrer verstorbenen Ehemänner eine finanzielle Vergütung für diese Urlaubstage. Als die ehemaligen Arbeitgeber eine Zahlung ablehnten, riefen Frau B. und Frau Br. die deutschen Arbeitsgerichte an.

Vorlagefragen des BGH an den EuGH

Ist der Urlaubsanspruch vererbbar? Das BAG – mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasst – ersuchte den EuGH, das Unionsrecht in folgendem Kontext auszulegen:

  • Jeder Arbeitnehmer erhält einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen und
  • dieser Anspruch darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Weiterhin wies das BAG darauf hin, dass der EuGH im Jahr 2014 bereits entschieden hatte: Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht nicht mit seinem Tod unter (EuGH, Urt. v. 12.06.2014 – C-118/13 „Bollacke“).

Jedoch sei die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung fraglich, wenn eine solche finanzielle Vergütung nach dem nationalen Recht nicht Teil der Erbmasse werde. So sei dies in Deutschland der Fall.

Mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde der Zweck verfolgt, dem Arbeitnehmer Erholung zu ermöglichen und einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zur Verfügung zu stellen. Und zwar könne dieser Zweck nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr verwirklicht werden.

Ist der Urlaubsanspruch vererbbar? Dazu der EuGH:

Nach der Entscheidung des EuGH geht zum einen der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod unter. Und zum anderen können die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.

Im Einzelnen:

Ist der Urlaubsanspruch vererbbar? Die Erben können sich nach Auffassung des EuGH gegenüber einem öffentlichen Arbeitgeber unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Ebenso gegenüber einem privaten Arbeitgeber. Und zwar dann, wenn das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließt und sich daher als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweist.

Unvermeidlich habe der Tod des Arbeitnehmers zur Folge: Er könne die Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen, die mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, verbunden seien.

Jedoch sei der zeitliche Aspekt nur eine der beiden Komponenten des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub. Dieses Recht stelle einen wesentlichen Grundsatz des Sozialrechts der EU dar. Und zudem sei dieses Recht in der Charta der Grundrechte der EU ausdrücklich als Grundrecht verankert.

Von diesem Grundrecht sei auch ein Anspruch auf Bezahlung im Urlaub erfasst. Und außerdem der Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub. Dieser Anspruch sei eng verbunden mit dem Anspruch auf „bezahlten“ Jahresurlaub.

Diese finanzielle Komponente sei rein vermögensrechtlicher Natur. Daher sei sie dazu bestimmt, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen. Für den tatsächlichen Zugriff auf diesen vermögensrechtlichen Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gelte daher folgendes: Er könne dem Vermögen des Arbeitsnehmers durch dessen Tod nicht rückwirkend entzogen werden. Und weiterhin könne er auch nicht denjenigen entzogen werden, auf die er im Wege der Erbfolge übergehen soll.

Ist der Urlaubsanspruch vererbbar? Vom nationalen Gericht insbesondere zu beachten:

Das mit einem Rechtsstreit zwischen dem Rechtsnachfolger eines verstorbenen Arbeitnehmers und dessen ehemaligem Arbeitgeber befasste nationale Gericht habe die nationale Regelung unangewendet zu lassen. Dies, wenn sie nicht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden könne.

Und außerdem habe das nationale Gericht zu beachten: Dem Rechtsnachfolger stehe gegen den ehemaligen Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung zu. Und zwar für den von dem Arbeitnehmer gemäß dem Unionsrecht erworbenen und vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub.

Das nationale Gericht habe diese Verpflichtung. Und zwar unabhängig davon, ob sich in dem Rechtsstreit der Rechtsnachfolger und ein staatlicher Arbeitgeber oder der Rechtsnachfolger und ein privater Arbeitgeber gegenüberstehen. Zwar könne eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen, wie z.B. einen privaten Arbeitgeber, begründen. Ihm gegenüber sei dann eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich. Jedoch sei in einem solchen Rechtsstreit hinsichtlich des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub eine Berufung auf die Charta möglich.

Quellen: Pressemitteilung des EuGH Nr. 164/2018 v. 06.11.2018 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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