Kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen. Dazu hat das LArbG Nürnberg mit Urteil vom 05.08.2015 – 2 Sa 132/15, entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist die Raucherpausen seiner Mitarbeiter zu vergüten. Dies selbst dann, wenn es im Betrieb üblich ist, dass für die Raucherpausen das Entgelt weitergezahlt wird, ohne die genaue Häufigkeit und Dauer der Pausen zu kennen.
Was ist passiert?
Der Lagerarbeiter und Staplerfahrer arbeitete in einem Betrieb, in dem es sich eingebürgert hatte, dass die Mitarbeiter zum Rauchen ihren Arbeitsplatz verlassen durften, ohne am Zeiterfassungsgerät ein- und auszustempeln. Dementsprechend zog der Arbeitgeber für diese Raucherpausen auch keinen Lohn ab.
Im Jahr 2012 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung (BV) über das Rauchen im Unternehmen. Hierin wurde unter anderem festgelegt, dass die Raucher – die nur außerhalb des Gebäudes auf einer Raucherinsel rauchen durften – sich für die Raucherpause aus- und wieder einstempeln müssen. Nachdem ihm sein Arbeitgeber in der Folgezeit regelmäßig Beträge für die Rauchpausen von seinem Lohn abgezogen hatte, klagte der Mann.
Kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen – Dazu das LArbG Nürnberg:
Die Entscheidung
Das LArbG Nürnberg hat die Klage abgewiesen.
Kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen – Kein Vertrauensschutz
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hätte der Mann nicht darauf vertrauen dürfen, dass nach Inkrafttreten der BV für Raucherpausen kein Lohn abgezogen würde. Er könne sich auch nicht auf eine sog. betriebliche Übung (§ 151 BGB) berufen. Bei den rauchenden Mitarbeitern reduziere sich die Arbeitsleistung täglich um rund 60 bis 80 Minuten, wie der Mann selbst angegeben habe. Dass der Betrieb das geduldet habe, ändere nichts daran, dass die Mitarbeiter die Raucherpausen eigenmächtig in Anspruch genommen hätten.
Kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen – Verletzung der Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis
Das stelle eine Verletzung der Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis dar.
Ungleichbehandlung
Darüber hinaus sei auf die Ungleichbehandlung von Rauchern und Nichtrauchern hinzuweisen, da den Rauchern zusätzliche bezahlte Pausen gewährt worden seien. Ein „schützenswertes Vertrauen“, dass dieser gleichheitswidrige Zustand beibehalten werde, habe nicht entstehen können.
Was lernen wir daraus?
Die Entscheidung des LArbG Nürnberg verdient Zustimmung. Der gleichheitswidrige Zustand hinsichtlich der bestehenden Ungleichbehandlung von Rauchern und Nichtrauchern konnte ein schützenswertes Vertrauen nicht entstehen lassen.
Quelle: Pressemitteilung des DAV ArbR 01/16 v. 07.01.2016 in Juris das Rechtsportal
Kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen.
Siehe auch: https://raheinemann.de/fristlose-kuendigung-bei-arbeitsverweigerung-ausserhalb-der-arbeitszeit/und https://raheinemann.de/kann-das-arbeitsgericht-die-hoehe-des-bonusanspruchs-ueberpruefen/ und https://raheinemann.de/hitzefrei-einfach-nach-hause-gehen/ und https://raheinemann.de/sonntagsarbeit-privater-paketzusteller-erlaubt/ und https://raheinemann.de/ist-der-urlaubsanspruch-vererbbar/ und https://raheinemann.de/haben-erben-anspruch-auf-urlaubsabgeltung/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-bezahlten-jahresurlaub-auch-fuer-zeit-des-elternurlaubs/ und https://raheinemann.de/fragen-an-den-eugh-zur-urlaubsabgeltung-bei-tod-des-arbeitnehmers/und https://raheinemann.de/koennen-provisionen-elterngeld-erhoehen/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-elterngeld-im-geschlossenen-strafvollzug/ und https://raheinemann.de/kann-das-arbeitsgericht-die-hoehe-des-bonusanspruchs-ueberpruefen/ und https://raheinemann.de/ueberstundenausgleich-mit-freistellung-arbeitnehmer/
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
