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Kein Trennungsunterhalt ohne vorheriges Zusammenleben? Am 12.07.2019 hat das OLG Frankfurt zu Az. 4 UF 123/19, entschieden, dass auch dann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt eines getrennten Ehegatten bestehen kann, wenn die Ehegatten vor der Trennung nicht zusammengelebt haben und es auch nicht zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist.

Was ist passiert?

Die Antragstellerin heiratete den Antragsgegner im August 2017 und verlangt von ihm nach dem Scheitern ihrer Ehe Trennungsunterhalt. Sie. Arrangiert worden war die Ehe von den Eltern der Beteiligten mit indischen kulturellem Hintergrund. Die Antragstellerin lebte zum Zeitpunkt der Heirat im Haushalt ihrer Eltern in Deutschland und arbeitete bei einer Bank, der Antragsgegner in Paris als Wertpapierhändler. Nachdem die Ehe geschlossen war, fanden an den Wochenenden regelmäßige gemeinsame Übernachtungen statt, ohne dass die Eheleute sexuellen Kontakte hatten.

Kein Trennungsunterhalt ohne vorheriges Zusammenleben?

Geplant war, dass die Antragsgegnerin sich nach Paris versetzen lässt und die Eheleute dort gemeinsam leben. Die Eheleute hatten kein gemeinsames Konto. Ihre Einkünfte verbrauchten sie jeweils für sich selbst. Die Parteien trennten sich im August 2018. Das Scheidungsverfahren wurde eingeleitet und ist noch anhängig. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass sie mit dem Antragsgegner ein „ganz normales Eheleben“ geführt hätte und begehrt nun Trennungsunterhalt, da er einen höheren Verdienst gehabt habe als sie.

Den von der Antragstellerin gestellten Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen.

Kein Trennungsunterhalt ohne vorheriges Zusammenleben – was sagt das OLG dazu?

Die Entscheidung

Vor dem OLG Frankfurt hatte die hiergegen gerichtete Beschwerde überwiegend Erfolg. Die getrennt lebende Ehefrau bekam vom OLG Trennungsunterhalt zugesprochen. Der Antragstellerin steht nach Auffassung des OLG Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) zu.

Kein Trennungsunterhalt ohne vorheriges Zusammenleben? Es gibt keine nur formell bestehende Ehe mit modifizierten bzw. verminderten als den gesetzlichen Rechten

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setze nicht voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen seien oder zusammengelebt haben. Es sei auch nicht erforderlich, dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirkung der Lebensgemeinschaft gekommen sei. Es gebe keine nur formell bestehende Ehe mit modifizierten bzw. verminderten als den gesetzlichen Rechten.

Kein Trennungsunterhalt ohne vorheriges Zusammenleben? Unterhaltsanspruch kann kraft Gesetzes nicht durch eine Vereinbarung beschränkt werden

Der Unterhaltsanspruch während bestehender Ehe setze auch nicht voraus, dass die Beteiligten sich eine Zeit lang wirtschaftlich aufeinander eingestellt hätten. Der Unterhaltsanspruch könne kraft Gesetzes nicht durch eine Vereinbarung beschränkt werden und dementsprechend auch nicht durch ein Verhalten der Beteiligten für die Zukunft eingeschränkt werden.

Kein Trennungsunterhalt ohne vorheriges Zusammenleben? Keine Verwirkung

Der Anspruch sei auch nicht verwirkt:

  • Für den Anspruch auf Trennungsunterhalt gelte der Verwirkungsgrund der kurzen Ehedauer nicht.
  • Eine nur kurze Ehedauer liege hier außerdem nicht vor, da die Ehe bis zur Scheidung fortdauere.
  • Auch könne hier nicht festgestellt werden, dass die Eheleute vereinbart hätten, nach der Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen. Die Parteien hätten vielmehr geplant, dass die Antragstellerin sich nach Paris versetzen lasse, um ein gemeinsames Leben zu führen.

Im Hinblick auf eine abweichende Entscheidung des OLG Hamburg (Beschl. v. 30.01.2001 – 2 UF 17/00) hat das OLG Frankfurt gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Kein Trennungsunterhalt ohne vorheriges Zusammenleben?

Quellen: Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 44/2019 v. 13.08.2019 und Juris das Rechtsportal

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/kein-trennungsunterhalt-nach-zusammenziehen-mit-neuem-partner/ und https://raheinemann.de/olg-saarbruecken-bindung-an-den-verzicht-auf-die-moeglichkeit-der-spaeteren-aenderung-des-trennungsunterhalts/ und https://raheinemann.de/muss-getrenntlebende-ehefrau-bei-kuendigung-der-ehewohnung-mitwirken/ und https://raheinemann.de/kann-gericht-bei-streit-unter-eheleuten-ehewohnung-zuweisen/ und https://raheinemann.de/hat-der-ex-anspruch-auf-grundbucheinsicht/ und https://raheinemann.de/scheidung-oder-aufhebung-der-ehe-bei-scheinehe/ und https://raheinemann.de/verletzung-von-anwaltspflichten-bei-scheidung-online/ und https://raheinemann.de/kein-unterhaltsanspruch-bei-falschen-angaben-im-unterhaltsverfahren/ und https://raheinemann.de/altersbedingter-wegfall-der-unterhaltspflicht-in-notarieller-vereinbarung/ und https://raheinemann.de/entlastung-fuer-unterhaltsverpflichtete-angehoerige/ und https://raheinemann.de/betreuungsunterhalt-auch-ueber-das-dritte-lebensjahr-eines-kindes-hinaus/ und https://raheinemann.de/nachehelicher-unterhalt-befristung-wegen-krankheit/ und https://raheinemann.de/minderjaehrige-kinder-erhalten-ab-2022-hoeheren-mindesunterhalt/ und https://raheinemann.de/kein-versorgungsausgleich-nach-misshandlung-der-ehefrau/

Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Kein Trennungsunterhalt ohne vorheriges Zusammenleben? Dazu hat am 12.07.2019 hat das OLG Frankfurt zu Az. 4 UF 123/19, entschieden.
Rechtsanwalt Marko Rummel: Kein Trennungsunterhalt ohne vorheriges Zusammenleben? Dazu hat am 12.07.2019 hat das OLG Frankfurt zu Az. 4 UF 123/19, entschieden.