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Diskriminierung bei Kündigung in der Probezeit? Im Verfahren über die Berufung eines früheren Beschäftigten der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) im Bürgeramt der Stadt Bielefeld hat das Landesarbeitsgericht Hamm am 10.01.2019 zu Az. 11 Sa 505/18 entschieden, dass die Kündigung des gebürtigen Nigerianers kurz vor dem Ende der sechsmonatigen Probezeit zu Recht erfolgt ist.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Diskriminierung bei Kündigung in der Probezeit? Zu dieser Frage hat das LAG Hamm zu folgendem Sachverhalt entschieden:

Der klagende Arbeitnehmer ist gebürtiger Nigerianer, 30 Jahre alt und verheirate und hat einen Abschluss im Studiengang Wirtschaftsrecht. Am 01.12.2016 trat der klagende Arbeitnehmer als Verwaltungsangestellter in ein Arbeitsverhältnis mit der Stadt Bielefeld. Der Arbeitsvertrag war unbefristet und sah eine Probezeit von sechs Monaten vor. Vereinbarungsgemäß erfolgte der Einsatz in der ZAB, die für Asylangelegenheiten zuständig ist. Der klagende Arbeitnehmer war dem dortigen Team Rückkehrmanagement zugeordnet. Bewusst setzte die Stadt den Kläger nicht im Bereich von Einrichtungen für Schwarzafrikaner ein.

Eine direkte Vorgesetzte äußerte im Februar 2017 gegenüber dem klagenden Arbeitnehmer auf dessen Bitte um Hilfe bei einem Faxversand einmalig, sie mache keine „Neger-Arbeit“. Mit dem klagenden Arbeitnehmer wurden während der Probezeit wiederholt Gespräche über dessen aus Sicht der beklagten Arbeitgeberin nicht erwartungsgemäße Arbeitsleistung geführt. Insbesondere bleibe das Arbeitstempo deutlich hinter dem vergleichbarer Beschäftigter zurück. Diskriminierung bei Kündigung in der Probezeit? Der Kläger sieht sich wegen seiner ethnischen Herkunft durch die gegen Ende der Probezeit ausgesprochene fristgerechte Kündigung benachteiligt. Indizien dafür seien die von der beklagten Arbeitgeberin vorgenommene Beschränkung des Einsatzbereichs und die zitierte Äußerung der Vorgesetzten.

Nach Auffassung der beklagten Arbeitgeberin sind etwaige Ansprüche des klagenden Arbeitnehmers gemäß § 15 Abs. 2 AGG verfristet nach § 15 Abs. 4 AGG.

Das Arbeitsgericht

Diskriminierung bei Kündigung in der Probezeit? Das Arbeitsgericht Bielefeld sah keine ausreichend aussagekräftigen Anhaltspunkte für die Annahme einer unzulässigen Diskriminierung durch die streitbefangene Kündigung in der Probezeit (Urt. v. 17.04.2018 – 5 Ca 1285/17). Und zwar verstoße die Kündigung nicht gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB und sei nicht unwirksam nach §§ 134 BGB, 7 Abs. 1, 3, 1 AGG.

Diskriminierung bei Kündigung in der Probezeit? Dazu das LAG Hamm:

Die Entscheidung

Die Berufung des klagenden Arbeitnehmers hat das LAG Hamm als unbegründet zurückgewiesen. Und zwar seien die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch nach § 15 AGG seien nicht gegeben, so das Berufungsgericht.

Keine geeigneten Umstände für eine Diskriminierung dargelegt

Diskriminierung bei Kündigung in der Probezeit? Von einer Diskriminierung durch eine Kündigung kann nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn der Betroffene im ersten Schritt aussagekräftige Umstände darlege. Und zwar müßten diese Umstände, die nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung gerade wegen eines verpönten Merkmals begründen können.

Die vom klagenden Arbeitnehmer dargelegten Umstände seien insoweit nicht geeignet, eine Diskriminierung zu belegen. Der beklagte Arbeitgeber habe vielmehr sachlich nachvollziehbare Gründe für die Einsatzbeschränkung vorgebracht. Der Kläger habe keine Tatsache für eine Diskriminierung durch die streitbefangene Kündigung in der Probezeit vorgetragen.

Zwar sei die Äußerung der Dienstvorgesetzten erkennbar unangemessen, könne aber unter Berücksichtigung der angeführten Leistungsdefizite nicht in einen direkten Zusammenhang mit dem Kündigungsmotiv gebracht werden.

Diskriminierung bei Kündigung in der Probezeit? Auch keine Sittenwidrigkeit

Die Kündigung innerhalb der Wartezeit sei auch nicht aus sonstigen Gründen treuwidrig oder sittenwidrig §§ 242, 138 BGB. Und zwar habe der insoweit darlegungspflichtige Kläger außer den nicht durchgreifenden Einwänden nach dem AGG keine Tatsachen für eine Treu- oder Sittenwidrigkeit der Kündigung dargelegt.

Quellen: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen v. 10.01.2019 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Diskriminierung durch Kündigung in der Probezeit? Dazu das Landesarbeitsgericht Hamm am 10.01.2019 zu Aktenzeichen 11 Sa 505/18. Fragen Sie Ihren Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei