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Keine Urlaubsabgeltung bei Krankheit bis Urlaubsjahresende? Dazu hat das BAG am 24. März 2009 – 9 AZR 983/07 – entschieden.

Was ist passiert?

Keine Urlaubsabgeltung bei Krankheit bis Urlaubsjahresende? Der Sachverhalt

Die klagende Arbeitnehmerin war von August 2005 bis 31. Januar 2007 als Erzieherin für den beklagten Arbeitgheber tätig. Und zwar erlitt sie im Juni 2006 einen Schlaganfall und war vom 2. Juni 2006 über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig.

Die Klägerin verlangt mit ihrer im Januar 2007 zugestellten Klage ua. Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006.

Die Vorinstanzen

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.

Keine Urlaubsabgeltung bei Krankheit bis Urlaubsjahresende? Dazu das BAG:

Die Entscheidung

Und zwar hat der Neunte Senat der Klage diesbezüglich im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben.

Keine Urlaubsabgeltung bei Krankheit bis Urlaubsjahresende? Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG der europäischen Richtlinie

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG steht nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Schultz-Hoff vom 20 Januar 2009 (C-350/06 und C-520/06) einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen Arbeitnehmern, die wegen Krankheit den Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen können, am Ende des Arbeitsverhältnisses keine „finanzielle Vergütung“ gezahlt wird. Nationale Rechtsvorschriften dürfen diese Ansprüche nicht untergehen lassen.

Die bisherige Auslegung

Der Neunte Senat hat § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG bisher so ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann.

Keine Urlaubsabgeltung bei Krankheit bis Urlaubsjahresende? Geänderte Auslegung des Senats

An dieser Auslegung hält der Senat nicht mehr fest. Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Absatz 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden. Jedenfalls seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2 August 2006 in der Sache Schultz-Hoff (- 12 Sa 486/06 -) besteht kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung. Gesetzlichen Ansprüchen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen waren, steht trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kein Erfüllungshindernis entgegen.

(Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 31/09)

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Keine Urlaubsabgeltung bei Krankheit bis Urlaubsjahresende? Dazu hat das BAG am 24. März 2009 – 9 AZR 983/07 – entschieden. Und zwar fragen Sie den Anwalt für Arbeitrecht in unserer Kanzlei