Mehr Infos

Bankenhaftung bei Missbrauch der PIN durch Unbefugte? Dazu hat am 20.04.2018 hat das LG Kiel, 212 O 562/17, entschieden, Und zwar trage die Bank die Beweislast , wenn Unbefugte die korrekte PIN zur Erteilung eines Zahlungsauftrages per Online-Banking eingesetzt haben,

Was ist passiert?

Bei der beklagten Sparkasse unterhält der Kläger ein Konto, von dem aufgrund zweier von ihm nicht autorisierter Überweisungen ca. 28.000 Euro verschwunden sind. Bereits seit Jahren nutzt der Kläger Online-Banking und verwendet hierfür die sog. SMS-Tan. Für jede Überweisung senden hierbei die Banken eine Code-Nummer aufs Handy, die der Kontoinhaber dann online eingibt und damit die Überweisung freischaltet. Der Kläger verlangte nun in dem Prozess vor dem LG Kiel die 28.000 Euro von der Sparkasse zurück.

Bankenhaftung bei Missbrauch der PIN durch Unbefugte? Dazu das LG Kiel:

Die Entscheidung

Das LG Kiel hat der Klage stattgegeben.

Bankenhaftung bei Missbrauch der PIN durch Unbefugte? Keine Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Zahlungsauthentifizierungsinstrumentes

Der Anspruch des Klägers auf Ausgleichung des Kontos auf den Stand vor den zwei nicht autorisierten Überweisungsvorgängen ist nach Auffassung des Landgerichts gegeben. Ihrerseits habe die Sparkasse keinen Schadensersatzanspruch, den sie dem Anspruch des Klägers entgegenstellen könnte, da die nicht autorisierten Überweisungsvorgänge nicht auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Zahlungsauthentifizierungsinstrumentes beruhten (§ 675 v BGB).

Schaden nicht infolge einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstrumentes entstanden

Bankenhaftung bei Missbrauch der PIN durch Unbefugte? Zudem liege kein Fall vor, in dem der Schaden infolge einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstrumentes entstanden sei und der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt habe. Im vorliegenden Fall sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger die personalisierten Sicherheitsmerkmale unsicher aufbewahrt habe. Dieser Beweis hätte von der beklagten Sparkasse erbracht werden müssen.

Keine Umkehr der Beweislast

Daraus, dass die Aufbewahrung der Sicherheitsmerkmale ausschließlich in der Sphäre des Zahlers erfolge und die Beklagte darauf keinen Einfluss habe, ergebe sich keine Umkehr der Beweislast. Jedoch kämen der Beklagten die Grundsätze der sekundären Darlegungslast zugute. Der Zahler müsse danach dem Vorwurf der unsicheren Aufbewahrung substantiiert entgegen treten und zu den Sicherheitsvorkehrungen vortragen. Hier in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger dies ausreichend getan.

Kein Nachweis unterlassener zumutbarer Vorkehrungen zum Schutz von PIN und TAN

Bankenhaftung bei Missbrauch der PIN durch Unbefugte? Dass der Kläger zumutbare Vorkehrungen zum Schutz von PIN und TAN unterlassen habe, habe die Sparkasse nicht nachgewiesen.

Quelle: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 06.08.2018 und Juris das Rechtsportal

Bankenhaftung bei Missbrauch der PIN durch Unbefugte? Fragen Sie den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei

Dazu siehe auch:

Haftstrafe wegen Betrug bei Erlangung von Corona-Soforthilfen?

Wer haftet bei missbräulicher Bargeldabhebung am Geldautomaten?

Kreditkartenmissbrauch – Bank ohne Abbruchbeleg erstattungspflichtig?

Dazu weiterhin:

Anscheinsbeweis zugunsten der Bank bei EC – Kartenmissbrauch?

Erstattungsanspruch gegen Bank bei Geldkartenmissbrauch?

Trägt der Bankkunde die Beweislast beim EC Kartenbetrug?

Haftung für Geldwäsche bei Fremdnutzung Girokonto für Internetbetrug?

Haftung der Bank bei Phishing-Attacke im Online-Banking?

Dazu weiterhin:

Anscheinsbeweis zugunsten der Bank im Online-Banking?

Weitergabe einer TAN grob fahrlässig?

Wann haftet die Bank bei Verlust der EC-Karte?

Haftung der Bank bei Online-Überweisung auf polnisches Konto?

Reservierungsvertrag mit Makler wirksam?

Haftung der Bank bei Schließfacheinbruch

Haftet Kreditkartenunternehmen bei illegalem Online-Glücksspiel?

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Bankenhaftung bei Missbrauch der PIN durch Unbefugte? Dazu hat am 20.04.2018 hat das LG Kiel, 212 O 562/17, entschieden. Fragen Sie den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Bankenhaftung bei Missbrauch der PIN durch Unbefugte? Dazu hat am 20.04.2018 hat das LG Kiel, 212 O 562/17, entschieden. Fragen Sie den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei