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Arbeitgeberseite bei Facebook Sache des Betriebsrats? Dazu hat das LArbG Düsseldorf am 12.01.2015, 9 Ta BV 51/14, entschieden. Und zwar steht dem Betriebsrat bei der Einrichtung einer Unternehmens-Seite auf Facebook kein Mitbestimmungsrecht zu, so das LArbG.

Was ist passiert?

Die Arbeitgeberin nimmt in fünf Transfusionszentren Blutspenden entgegen, verarbeitet und veräußert diese. Sie eröffnete ohne Beteiligung des Konzernbetriebsrats eine konzernweite facebook-Seite. Die Nutzer erhielten die Möglichkeit, Kommentare abzugeben, die auf der virtuellen Pinnwand eingestellt und von den facebook-Nutzern betrachtet bzw. weiter kommentiert werden können. Die Arbeitgeberin informierte die Mitarbeiter über die Seite und wies auf diese bei den Spendeterminen in Flugblättern hin. Auf der facebook-Seite wurden mehrere negative Kommentare über die Qualität der Mitarbeiter bei Blutspenden veröffentlicht.

Arbeitgeberseite bei Facebook Sache des Betriebsrats? Der Konzernbetriebsrat meint, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht zu. Die facebook-Plattform sei als technische Einrichtung geeignet, die Mitarbeiter zu überwachen. Hierfür stünden der Arbeitgeberin weitere Programme zur Verfügung, um personenbezogene Daten zu erhalten, zumal anhand der Dienstpläne eine Zuordnung der Beschwerden zu den Mitarbeitern möglich sei. Die Arbeitgeberin sieht in der facebookseite lediglich einen Kummerkasten und ein Marketinginstrument. Außerdem nutze sie die Seite und die ergänzenden technischen Möglichkeiten nicht zu Kontrollzwecken.

Arbeitgeberseite bei Facebook Sache des Betriebsrats? Dazu das LArbG Düsseldorf

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat auf die Beschwerde der Arbeitgeberin den Antrag des Konzernbetriebsrats zurückgewiesen. Dem Betriebsrat stehe bei der Einrichtung der facebook-Seite kein Mitbestimmungsrecht zu, so das LArbG.

Arbeitgeberseite bei Facebook Sache des Betriebsrats? Kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich insbesondere nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Seite als solche sei keine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen. Eine solche Einrichtung setze voraus, dass sie – jedenfalls teilweise – aus sich heraus Aufzeichnungen über die Mitarbeiter automatisiert erstellt. Dies sei nicht der Fall, wenn Dritte dort Beschwerden anlässlich ihrer Blutspenden über Mitarbeiter eintragen.

Arbeitgeberseite bei Facebook Sache des Betriebsrats? Die Möglichkeit, die facebook-Seite mittels der integrierten Werkzeuge zu durchsuchen, sei ebenfalls keine automatische Aufzeichnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Anders sei dies bei den Mitarbeitern, welche die facebook-Seite pflegen, weil deren Aktivität nach Datum und Uhrzeit aufgezeichnet wird. Da dies aber zehn Mitarbeiter betreffe, welche alle den gleichen allgemeinen Zugang benutzen, seien Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Mitarbeiter nicht möglich.

(Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2015)

Arbeitgeberseite bei Facebook Sache des Betriebsrats?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/betriebsratsmitglied-wegen-verteilung-von-flyern-wirksam-abgemahnt/ und https://raheinemann.de/sind-betriebsratsmitglieder-verpflichtet-sich-abmelden/ und https://raheinemann.de/larbg-duesseldorf-betriebsratswahl-ist-bei-anwendung-des-falschen-wahlverfahrens-nicht-nichtig/ und https://raheinemann.de/wonach-richtet-sich-die-anzahl-der-arbeitnehmer-im-aufsichtsrat-einer-ag/ und https://raheinemann.de/betriebsratswahl-bei-anwendung-des-falschen-wahlverfahrens-nichtig/ und https://raheinemann.de/betriebsuebergang-bei-echtem-betriebsfuehrungsvertrag/ und https://raheinemann.de/kein-lohnanspruch-bei-betriebsschliessung-aufgrund-corona-pandemie/ und https://raheinemann.de/einseitige-anordnung-von-kurzarbeit-ohne-vereinbarung-zulaessig/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Arbeitgeberseite bei Facebook Sache des Betriebsrats? Dazu hat das LArbG Düsseldorf entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Arbeitgeberseite bei Facebook Sache des Betriebsrats? Dazu das LArbG Düsseldorf