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Haftet der Arbeitgeber für Wertsachen des Arbeitnehmers? Dazu hat das Landesarbeitsgericht Hamm am 21.01.2016, Az.: 18 Sa 1409/15, entschieden. Und zwar hafte ein Arbeitgeber nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die der Arbeitnehmer ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis mit in den Betrieb bringt.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Haftet der Arbeitgeber für Wertsachen des Arbeitnehmers? Zu dieser Frage hatte das Landesarbeitsgericht Hamm über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Ein Mitarbeiter eines Krankenhauses im Ruhrgebiet behauptete, im Sommer 2014 Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 Euro in den Rollcontainer des Schreibtisches seines Büros eingelegt und diesen verschlossen zu haben. Diese Wertsachen habe er noch am selben Abend zur Bank bringen und dort in sein Schließfach einlegen wollen. Aufgrund erheblicher Arbeitsbelastung habe er diese Absicht jedoch aus den Augen verloren. Einige Tage später habe er festgestellt, dass die üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden seien. Das Öffnen der Bürotür sei nur mittels eines Generalschlüssels möglich gewesen. Diesen habe eine Mitarbeiterin leichtfertig in ihrer Kitteltasche aufbewahrt, woraus selbiger nach Aufbrechen ihres Spindes entwendet worden sei. Die Arbeitgeberin habe es unterlassen, durch klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen und dadurch den Diebstahl der Wertsachen erst möglich gemacht. Deshalb habe sie nunmehr Schadensersatz zu leisten.

Die 1. Instanz

Haftet der Arbeitgeber für Wertsachen des Arbeitnehmers? Das ArbG Herne hatte dies im vorliegenden Fall verneint und die Klage mit Urteil vom 19.08.2015 (5 Ca 965/15) abgewiesen.

Haftet der Arbeitgeber für Wertsachen des Arbeitnehmers? Dazu das Landesarbeitsgericht Hamm

Rücknahme der Berufung

Die eingelegte Berufung hat der Arbeitgeber nach entsprechenden Hinweisen seitens des Landesarbeitsgerichts Hamm zurückgenommen.

Nur eingeschränkte Schutzpflichten

Haftet der Arbeitgeber für Wertsachen des Arbeitnehmers? Das LArbG Hamm hat dies im vorliegenden Fall verneint und im Berufungstermin betont, dass sich Schutzpflichten des Arbeitgebers (§ 618 BGB, § 242 BGB) bezüglich vom Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachter Sachen regelmäßig nur dann begründen lassen, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötigt.

Arbeitgeber soll nicht unerwarteten wie unkalkulierbaren Haftungsrisiken ausgesetzt werden

Haftet der Arbeitgeber für Wertsachen des Arbeitnehmers? Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber nur bezüglich solcher Sachen oder Gegenstände ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu schützen. Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter (Wert-)Gegenstände ließen sich Obhuts- und Verwahrungspflichten hingegen nicht begründen, schon um den Arbeitgeber nicht ebenso unerwarteten wie unkalkulierbaren Haftungsrisiken auszusetzen.

Berufungsrücknahme nach gerichtlichen Hinweisen im Termin

Da sich das Landesarbeitsgericht mit seiner Argumentation auf schon aus den sechziger und siebziger Jahren stammende Rechtsprechung des BAG habe beziehen können, habe der Kläger seine Berufung im Termin zurückgenommen. Ihm seien daraufhin die wegen der Rücknahme reduzierten Verfahrenskosten auferlegt worden.

Was lernen wir daraus?

Der Auffassung des LArbG Hamm ist vollinhaltlich zuzustimmen.

Quelle: Pressemitteilung des LArbG Hamm v. 21.01.2016

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

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